Umsatzsteuer: Verwendungseigenverbrauch bei Körperschaften öffentlichen Rechts und Vereinen
News vom 7.4.2015
Körperschaften öffentlichen Rechts und Vereine können neben der unternehmerischen auch eine nichtunternehmerische Sphäre haben. Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet, diesem zugeordnet oder die Verwendung dieser Gegenstände Dritten gestattet, ist die geltend gemachte Vorsteuer innerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraumes zu berichtigen.
Dies gilt auch, wenn sich das Ausmaß der unternehmerischen Nutzung eines von Beginn an für unternehmerische Zwecke angeschafften Gegenstandes erhöht. Eine anteilige Vorsteuerberichtigung hat ebenso zu erfolgen, wenn mit eingekauften Waren für einen Betrieb auch Mitglieder gratis verköstigt werden. Werden mithelfende Personen im Gastgewerbe unentgeltlich verpflegt, hat keine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen.
Für eventuelle Fragen zum Verwendungseigenverbrauch bei Körperschaften öffentlichen Rechts oder Vereinen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.