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Registrierkassenpflicht

News vom 19.3.2015

1,9 Mrd Euro sollen durch Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug an Gegenfinanzierung für die vorgestellte Steuerreform erzielt werden. Die Registrierkassenpflicht soll zur Bekämpfung von Umsatzverkürzung bei Bargeschäften mit 900 Mio Euro dazu beitragen.

Wer ist künftig betroffen?

In Betrieben, welche überwiegend Barumsätze machen, ist eine verpflichtende Einzelaufzeichnung per Registrierkasse ab einem jährlichen Nettoumsatz von € 15.000 vorgesehen. Damit verbunden soll eine Belegerteilungspflicht kommen. Die bereits bestehende Kalte-Hände-Regelung (bspw Eisverkäufer oder Maronistand) bleibt bestehen, soll jedoch mit € 30.000 Nettoumsatz begrenzt werden. Mobile Gruppen, wie Tierärzte oder mobile Masseure, können ihre mobilen Umsätze vorerst händisch mittels Paragon aufzeichnen und müssen diese erst im Nachhinein in der Registrierkasse erfassen.

Die Prüfung der strafrechtlichen Behandlung von Manipulationsprogrammen im Zusammenhang mit Registrierkassen ist vorgesehen. Eine Subventionierung für die Anschaffung einer Registrierkasse ist ebenso geplant. Dabei ist momentan von einer Prämie von bis zu € 200 die Rede. Freilich nur ein kleiner Trost bei Anschaffungskosten von um die € 3.000. Darüber hinaus sollen die Aufwendungen im Jahr der Anschaffung sofort (und nicht über die Nutzungsdauer verteilt im Rahmen der Abschreibung) abgesetzt werden können.

Für eventuelle Fragen zur Registrierkassenpflicht stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.