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Gegenfinanzierung: Vermögensbezogene Steuern

News vom 19.3.2015

Die von der Regierung geplante Gegenfinanzierung für die Steuerreform trifft ua die Bereiche Grunderwerbsteuer, Kapitalertragsteuer und Immobilienertragsteuer. Hier die geplanten Neuerungen im Bereich der vermögensbezogenen Steuern im Detail:

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer soll künftig auch bei Übertragungen im Familienverband (insbesondere bei Schenkung und Erbschaft) ebenfalls vom Verkehrswert berechnet werden (bisher dreifacher Einheitswert), wobei folgender Stufentarif zur Anwendung kommen soll:

Verkehrswert € Steuersatz 
0 bis 250.000  0,5 % 
250.001 bis 400.000  2,0 % 
über 400.000  3,5 % 

 

Beispiel:
Bei Schenkung eines Grundstückes an ein Kind mit einem Einheitswert von € 50.000 und einem Verkehrswert von € 500.000 erhöht sich die Grunderwerbsteuer von bisher € 3.000 (2 % von € 150.000 = dreifacher Einheitswert) auf € 7.750. Dies wird wie folgt berechnet:

0,5 % von € 250.000 – € 1.250
2,0 % von € 150.000 – € 3.000
3,5 % von € 100.000 – € 3.500
               
...............€ 500.000 – € 7.750

 

In Hinblick auf diese enorme künftige Steuerbelastung wird zu prüfen sein, ob man Liegenschaftsübertragungen im Familienverband nicht doch vorziehen sollte, um noch in den Genuss der derzeitigen günstigeren Besteuerung zu kommen. Die Übertragungen sollten dann aber durch zB Vorbehalt des Fruchtgenuss- und/oder Wohnrechts sowie Belastungs- und Veräußerungsverbote abgesichert werden.

Für die Übertragung von Grundstücken bei Unternehmensweitergaben soll der Freibetrag von bisher € 365.000 auf € 900.000 erhöht werden. Für die unentgeltliche Übertragung bei Land- und Forstwirten auch weiterhin der einfache Einheitswert gelten. Für Härtefälle insbesondere im Tourismusbereich sollen noch gesonderte Lösungen erarbeitet werden. Inwieweit anlässlich der Schenkung/Erbschaft übernommene Verbindlichkeiten oder Belastungen bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind, ist ebenfalls noch unklar. Es ist dabei zu beachten, dass eine Übertragung nicht immer vor Gesetzgebung vorteilhaft sein muss. Ausschlaggebend dafür ist die Höhe des Einheitswertes.

 

Erhöhung der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer (KESt) soll von 25 % auf 27,5 % angehoben werden. Auch wenn in den zur Steuerreform veröffentlichten Papieren immer nur davon gesprochen wird, dass von dieser Erhöhung Dividenden erfasst sind, wird diese Erhöhung auch für Kapitalgewinne, Zuwendungen von Stiftungen uä gelten. Lediglich für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten soll eine Ausnahme kommen. Das ist jedoch noch verfassungsrechtlich abzuklären.

Die Gesamtsteuerbelastung von ausgeschütteten Gewinnen aus einer Kapitalgesellschaft (nach Abzug der 25%igen Körperschaftsteuer) erhöht sich damit von derzeit 43,75 % auf 45,625 %.

 

Erhöhung der Immobilienertragsteuer

Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt), die bei Verkauf von Liegenschaften anfällt, soll von 25 % auf 30 % erhöht werden. Die in den Reformpapieren erwähnte Verbreiterung der Bemessungsgrundlage soll sich auf Abschaffung des Inflationsabschlages beziehen, der derzeit bei Verkauf von Neuvermögen, ab dem 11. Besitzjahr mit 2 % pa (maximal 50 %) angesetzt werden kann.

 

Für eventuelle Fragen zu den vermögensbezogenen Steuern stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.