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Sachbezug für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kfz und Abstellplätze

News vom 3.3.2015

Für die Sachbezugs­werteermittlung sind Sonderausstattungen zu den Anschaffungs­kosten zu zählen, nicht aber Gegenstände, die eigenständige Wirtschafts­güter darstellen. Die Beispiele dazu werden aktualisiert: Ein integriertes Navigationsgerät ist eine Sonderausstattung, ein transportables Navigationsgerät ist ein eigenständiges Wirtschafts­gut.

Neben der Einarbeitung des neuen Höchst­betrags für den PKW-Sachbezug von 720 € (360 €) monatlich wird ein drittes Beispiel ergänzt, das klarstellen soll, dass auch ein monatlicher Kostenbeitrag zuerst mit dem über den Höchst­betrag hinausgehenden Teil zu verrechnen ist.

Beispiel 1

Der Arbeitnehmer muss für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PKW mit Anschaffungs­kosten von 60.000 € einen monatlichen Kostenbeitrag von 300 € an den Arbeitgeber leisten. Ein Fahrtenbuch zum Nachweis einer geringen Privatnutzung wird nicht geführt.

Monats­betrag (1,5 %) 900 €
abzüglich Kostenbeitrag – 300 €
Sachbezug 600 €

Falsch ist daher die Berechnung: Sachbezug ohne Kostenbeitrag (720 €) abzüglich Kostenbeitrag (300 €) = 420 €.

Das Kriterium der „flächendeckenden Parkraumbewirtsc­haftung“ als Voraussetzung für den Ansatz eines Sachbezugs für die Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Parkplatzes wird gestrichen. Die Parkraumbewirtsc­haftung muss aber zumindest über mehrere zusammenhängende Straßenzüge gegeben sein. Durch die ersatzlose Streichung jener Städte, für die eine flächendeckende Parkraumbewirtsc­haftung angenommen wurde, kommt der Sachbezug nunmehr an allen Orten mit Parkraumbewirtsc­haftung zum Tragen.

Für eventuelle Fragen zum Kfz-Sachbezug stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.