Sachbezug für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kfz und Abstellplätze
News vom 3.3.2015
Für die Sachbezugswerteermittlung sind Sonderausstattungen zu den Anschaffungskosten zu zählen, nicht aber Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen. Die Beispiele dazu werden aktualisiert: Ein integriertes Navigationsgerät ist eine Sonderausstattung, ein transportables Navigationsgerät ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut.
Neben der Einarbeitung des neuen Höchstbetrags für den PKW-Sachbezug von 720 € (360 €) monatlich wird ein drittes Beispiel ergänzt, das klarstellen soll, dass auch ein monatlicher Kostenbeitrag zuerst mit dem über den Höchstbetrag hinausgehenden Teil zu verrechnen ist.
Beispiel 1
Der Arbeitnehmer muss für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PKW mit Anschaffungskosten von 60.000 € einen monatlichen Kostenbeitrag von 300 € an den Arbeitgeber leisten. Ein Fahrtenbuch zum Nachweis einer geringen Privatnutzung wird nicht geführt.
Monatsbetrag (1,5 %) 900 €
abzüglich Kostenbeitrag – 300 €
Sachbezug 600 €
Falsch ist daher die Berechnung: Sachbezug ohne Kostenbeitrag (720 €) abzüglich Kostenbeitrag (300 €) = 420 €.
Das Kriterium der „flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung“ als Voraussetzung für den Ansatz eines Sachbezugs für die Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Parkplatzes wird gestrichen. Die Parkraumbewirtschaftung muss aber zumindest über mehrere zusammenhängende Straßenzüge gegeben sein. Durch die ersatzlose Streichung jener Städte, für die eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung angenommen wurde, kommt der Sachbezug nunmehr an allen Orten mit Parkraumbewirtschaftung zum Tragen.
Für eventuelle Fragen zum Kfz-Sachbezug stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.