Einkommensbericht muss alle 2 Jahre wieder erstellt werden
News vom 23.2.2015
Seit 1.3.2011 gelten die Änderungen des GlBG, wonach ua Arbeitgeber - ab einer bestimmten Anzahl an dauernd bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern - verpflichtet sind, einen Einkommensbericht zu erstellen.
Der Einkommensbericht muss von Arbeitgebern
- die dauernd mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1.3.2011
- die dauernd mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1.1.2012
- die dauernd mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1.1.2013
- die dauernd mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigen, ab 1.1.2014
alle 2 Jahre erstellt werden.
Dieser Bericht beinhaltet Angaben über die Anzahl der Frauen und Männer in den jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren und das Durchschnittsentgelt von Frauen und Männern im Kalenderjahr in den jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren. Der Bericht muss in anonymisierter Form erstellt werden und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Der Einkommensbericht muss dem (Zentral-)Betriebsrat übergeben werden. Besteht kein Betriebsrat, muss der Bericht im Betrieb in einem Raum aufgelegt werden, der für alle Arbeitnehmer zugänglich ist.
Grundsatz
Die Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Einkommensberichts verpflichtet. Ausnahmen vom Verschwiegenheitsgrundsatz: Werden Rechtsauskünfte eingeholt oder Beratungen durch Interessenvertretungen (zB Arbeiterkammer) in Anspruch genommen oder ein Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem GlBG eingeleitet, dann gilt die oa Verschwiegenheitsverpflichtung nicht.
Für eventuelle Fragen zum Einkommensbericht stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0316 386001 0 oder per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.