Qualifizierungsförderung für Beschäftigte
News vom 4.3.2015
Das AMS stellt die Förderung der Qualifizierung von Arbeitnehmern auf neue Beine. Mit der Qualifizierungsförderung für Beschäftigte werden Betriebe gefördert, die Qualifizierungen für einen oder mehrere Mitarbeiter (welche die unten angeführten Voraussetzungen erfüllen) durchführen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen gebunden:
- Vorlage eines Bildungsplanes, in dem vor allem die überbetriebliche Verwertbarkeit der Ausbildung dokumentiert wird
- Einbringung des Begehrens ( Förderantrags) beim AMS im Allgemeinen spätestens eine Woche vor Kursbeginn
- Beitrag der Ausbildung zu einem vom AMS vordefinierten arbeitsmarktpolitischen Ziel
- Beendigung der Ausbildung bis zum 31.12.2017
Die Förderung können beinahe alle Arbeitgeber erhalten, ausgenommen sind lediglich
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (es sei denn, es handelt sich um Wohlfahrtseinrichtungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften)
- politische Parteien
- der Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die Gemeindeverbände und
- radikale Vereine.
Förderbar ist die Absolvierung von Ausbildungen von
- Männern unter 45 Jahren ohne Lehrabschluss oder darüber hinausgehender Ausbildung,
- Frauen unter 45 Jahren, die höchstens eine Lehrausbildung oder mittlere Schule abgeschlossen haben,
- (männlichen oder weiblichen) Arbeitnehmern ab 45 Jahren,
die sich in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis befinden, sofern es sich dabei um eine Bildungs-, Eltern-, Pflege- oder Familienhospizkarenz oder eine Karenzierung zum Bezug eines Fachkräftestipendiums handelt. Förderbar sind weiters auch freie Dienstnehmer. Sowohl bei Karenzierungen als auch bei freien Dienstnehmern kommt aber lediglich eine Förderung der Kurskosten in Betracht.
Nicht förderbar sind
- Unternehmenseigentümer,
- Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe,
- Arbeitnehmer in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (zB definitiv gestellte Angestellte),
- Lehrlinge und
- von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern überlassene Arbeitnehmer, für die der nach dem AÜG eingerichtete Sozial- und Weiterbildungsfonds eine Förderung der Weiterbildung vorsieht.
Arbeitnehmer mit höchstens Pflichtschulabschluss sind förderbar, wenn die Qualifizierung zu zumindest einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt:
- Verrichtung einer höherwertigen Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz;
- Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz;
- Verbesserung von Basiskompetenzen (zB Sprachkenntnisse, Computerkenntnisse);
- Abschluss einer zertifizierten Ausbildung;
- fachliche Spezialisierung;
- Sicherung der Beschäftigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten.
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss bzw Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule sind förderbar, wenn die Qualifizierung zu zumindest einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt:
- Höhere Entlohnung (Einstufung in eine höhere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe oder Erhöhung um mindestens 10 %);
- Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz;
- Erleichterung des Wiedereinstiegs nach einer familiär bedingten Berufsunterbrechung.
Arbeitnehmer mit höherer Ausbildung als Pflichtschulabschluss sind förderbar, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und die Qualifizierung zu zumindest einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt:
- Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz;
- Wechsel auf einen alternsgerechten bzw weniger belastenden Arbeitsplatz;
- Anpassung an den aktuellen Stand der Technik bzw des Wissens;
- fachliche Spezialisierung.
Förderbare Qualifikationen
Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen, überbetrieblich verwertbaren Qualifizierungsmaßnahmen mit mindestens 24 Maßnahmenstunden. Gesundheitsfördernde Qualifizierungen sind nur in Kombination mit beruflicher Weiterbildung förderbar.
Nicht förderbare Qualifikationen
Nicht förderbar ist die Teilnahme an
- ordentlichen Studien an Universitäten (einschließlich Privatuniversitäten), Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen,
- von Universitäten und Fachhochschulen angebotenen Lehrgängen bzw sonstigen Aus- und Weiterbildungsangeboten (andere Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, sind förderbar),
- Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongressen, Produktschulungen oder Symposien mit ausschließlichem Informationscharakter,
- Qualifizierungen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln (zB Einschulung an Maschinen),
- nicht arbeitsmarktorientierten Qualifizierungen (zB Hobbykursen),
- Standardausbildungsprogrammen im Sinne einer für die Mitarbeiter des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung,
- Qualifizierungen von betriebsspezifischen Schulungseinrichtungen (das sind Einrichtungen, an deren Qualifizierung nur Mitarbeiter bestimmter Unternehmen teilnehmen dürfen),
- Qualifizierungen, die im Ausland stattfinden, wenn eine Vor-Ort-Prüfung (durch das AMS) nicht gewährleistet werden kann,
- Individualcoachings sowie
- Kursen mit Sport- und Freizeitcharakter (zB Yoga, Pilates), sofern ein derartiger Kurs nicht in direktem Zusammenhang mit der Ausübung einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Unternehmen steht.
(Nicht förderbare) betriebsspezifische Schulungseinrichtungen sind zB solche,
- deren Schulungsprogramm sich nur an einen bestimmten Teilnehmerkreis des jeweiligen Unternehmens bzw der jeweiligen Unternehmensgruppe richtet,
- deren Schulungsprogramm im Internet durch Usercodes und Passwörter nur für bestimmte Teilnehmergruppen zugänglich ist oder
- bei denen der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass das Schulungsprogramm für Beschäftigte außerhalb des Unternehmens offen ist (zB durch die Art der Bewerbung des Programms) und dass tatsächliche „fremde“ Personen teilnehmen.
Förderbare Kurskosten
Bei der Förderung ist zwischen Kurs- und Personalkosten zu unterscheiden. Förderbare Kurskosten sind
- von externen Qualifizierungseinrichtungen in Rechnung gestellte Kursgebühren,
- Honorare von externen Trainern und
- in Rechnung gestellte Kursunterlagen, Verpflegung, Schulungsräume und Prüfungsgebühren
- für vom Arbeitgeber zugekaufte Schulungsleistungen.
Nicht förderbar sind sonstige Kosten wie
- Beratungskosten sowie
- Reisekosten, Unterbringungskosten, Spesen und Taggelder der Teilnehmer.
Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der anerkennbaren Kurskosten (die restlichen 50 % müssen daher vom Arbeitgeber bzw einer überbetrieblichen Einrichtung, wie einer Interessengemeinschaft für eine bestimmte Branche, übernommen werden).
Förderbar sind Personalkosten für die Teilnahme an Qualifizierungen während der bezahlten Arbeitszeit, sofern sie über insgesamt 32 Maßnahmenstunden pro Teilnehmer hinausgehen. Die Personalkosten von Teilnehmern in Bildungsteilzeit und Altersteilzeit sind nicht förderbar. Weiters erfolgt keine Förderung, wenn Qualifizierungen während eines Urlaubs besucht werden.
Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der anerkennbaren Personalkosten. Berechnungsgrundlage für die Förderung der Personalkosten ist das monatliche Bruttoentgelt zu Qualifizierungsbeginn, ohne Sonderzahlungen, Mehrarbeits- und Überstundenentgelt, Aufwandsersätze, erfolgsabhängige Entgeltbestandteile oder Sachbezüge (zB Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PKW, Bereitstellung einer Dienstwohnung), zuzüglich einer Pauschale von 75,12 % für Lohnnebenkosten. Bei Arbeitnehmern, deren monatliches Bruttoentgelt zu Qualifizierungsbeginn über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt, wird diese als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Der förderbare Anteil errechnet sich wie folgt:
Berechnungsgrundlage x anerkennbare Qualifizierungsstunden / 4,33 x Wochenarbeitszeit
Für eventuelle Fragen zur Qualifizierungsförderung für Beschäftigte stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.