Die 5 wichtigsten Änderungen im Arbeitszeitgesetz
News vom 21.1.2015
Mit 2015 ergeben sich wesentliche Vereinfachungen bei Arbeitszeitaufzeichnungen. Wir haben die 5 wichtigsten Änderungen im Arbeitszeitgesetz für Sie zusammengefasst:
1. Arbeitsinspektorat muss in folgenden Angelegenheiten nicht mehr informiert werden
Verwaltungslasten werden abgebaut. Es entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber, das Arbeitsinspektorat von der Einführung der durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise oder Nachtschwerarbeit zu informieren bzw Regelungen über Kurzpausen zu übermitteln.
2. Die "Saldenaufzeichnung" kann nun häufiger angewandt werden
Gemäß § 26 Abs 3 AZG (neu) muss in den folgenden Fällen lediglich die Dauer der Arbeitszeit aufgezeichnet werden (= "Saldenaufzeichnung"):
a) Der Arbeitnehmer kann die Lage der Arbeitszeit und seinen Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen oder
b) er kann die Tätigkeit überwiegend in seiner Wohnung ausführen.
In diesen Fällen müssen lediglich die Dauer der Tagesarbeitszeit, nicht aber die Beginn- und die Endzeiten und die Ruhepausen aufgezeichnet werden.
Hinweise
- Nach altem Recht musste im Fall a) noch zusätzlich die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbracht werden musste, was regelmäßig bei Außendienstmitarbeitern der Fall ist. Diese Voraussetzung (= Arbeitszeit muss überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbracht werden) entfällt.
Somit kann die "Saldoaufzeichnung" unseres Erachtens auch für jene Arbeitnehmer angewandt werden, für die Gleitzeit gilt (Arbeitnehmer kann Lage der Arbeitszeit selbst bestimmen) und die nach eigener Entscheidung im Büro oder zu Hause arbeiten (Arbeitnehmer kann Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen). - Für Arbeitnehmer, die mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit im Home-Office arbeiten, kann nunmehr (siehe Fall b) auch die "Saldoaufzeichnung" angewandt werden.
- Die übrigen Bestimmungen im Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz sind weiterhin anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die höchstzulässigen Arbeitszeiten und die Einhaltung der Ruhezeiten.
3. Fixe Arbeitszeiteinteilungen - Keine laufende Arbeitszeitaufzeichnung notwendig
Liegen schriftlich fixe Arbeitszeiteinteilungen vor, dann muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht mehr fortlaufend aufzeichnen.
Er muss …
- … lediglich zum Ende der Entgeltperiode oder wenn dies der Arbeitsinspektor verlangt, bestätigen, dass die fixe Arbeitszeiteinteilung eingehalten wurde;
- … laufend die Veränderungen (zB geänderte Lage der Normalarbeitszeit, Leistung von Mehr- und Überstunden) aufzeichnen.
Hinweis
Die Einsichtsrechte für die Arbeitsinspektion sowie allfällige Strafbestimmungen betreffen nunmehr die Arbeitszeitaufzeichnung "neu" (= schriftliche Arbeitszeiteinteilung + Aufzeichnung der Abweichungen).
4. Weniger Stress beim Aufzeichnen der Ruhepausen
Künftig ist dann keine Pausenaufzeichnung gemäß § 26 Abs 5 AZG erforderlich, wenn "durch Betriebsvereinbarung , in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung
- Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
- es den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird".
Hinweise
- In beiden Fällen muss die tatsächliche Ruhepause der Vereinbarung entsprechen (Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Arbeitnehmer bspw nicht außerhalb des festgelegten Pausenzeitraumes die Pause konsumieren).
- Bisher war auch erforderlich, dass die derart festgelegte Ruhepause ½ Stunde dauern muss. Dieser "Regelungszwang" entfällt durch das ASRÄG 2014.
- Aufzeichnungen über die Pause müssen in den oa Fällen daher nur dann geführt werden, wenn von der Pausenregelung abgewichen wird.
5. Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm seine Arbeitszeitaufzeichnungen übermittelt werden
Arbeitnehmer haben künftig das Recht, 1x monatlich (nachweislich) zu verlangen, dass ihm der Arbeitgeber kostenfrei seine Arbeitszeitaufzeichnungen übermittelt (§ 26 Abs 8 AZG).
Erfüllt der Arbeitgeber dieses Verlangen des Arbeitnehmers nicht, dann ist die rechtliche Konsequenz dieses Fehlverhaltens, dass die Verfallsfrist gehemmt ist (dh die Verfallsfrist läuft erst dann wieder weiter, wenn der Übermittlungsanspruch durch den Arbeitgeber erfüllt wurde). Aufgrund gehemmter Verfallsfristen kann der Arbeitnehmer innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist allfällige Vergütungsansprüche (zB hinsichtlich geleisteter, aber nicht bezahlter Überstunden) geltend machen.
Aus diesem Grund enthält § 26 Abs 9 AZG (= "Verfallshemmungsregel") nunmehr 2 Verfallshemmungstatbestände:
"Verfallsfristen werden gehemmt,
- solange den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Übermittlung gemäß Abs. 8 verwehrt wird,
oder - wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist."
Hinweise
- Aufzeichnungen fehlen iSd § 26 Abs 9 Z 2 AZG auch dann, wenn die im Punkt 3) dieses Beitrages angesprochenen "Veränderungs-Aufzeichnungen" bei schriftlich fixen Arbeitszeiteinteilungen (zB Aufzeichnung der geänderten Lage der Normalarbeitszeit, Leistung von Mehr- und Überstunden etc) fehlen - Hemmung des Verfalls.
- Der Arbeitnehmer muss die Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen. Erst dann muss der Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommen. Ein proaktives Handeln ist nicht erforderlich, kann uU aber administrativ sinnvoll sein.
Sehr gerne lassen wir Ihnen ein Vertragsmuster für die Vereinbarung einer fixen Ruhepause bzw für die Festlegung einer fixen Arbeitszeit zukommen. Bitte wenden Sie sich per Mail an graz@hoferleitinger oder kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer 0316 386001 0.