Mein.Hoferleitinger

 

Zurück

Änderungen im Arbeitszeitrecht

News vom 16.12.2014

Durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz kommt es ab 1.1.2015 zu wesentlichen Änderungen im Arbeitszeitgesetz.

Erleichterung bei Arbeitszeitaufzeichnungen

Kann ein Arbeitnehmer
- die Lage seiner Arbeitszeit und seinen Arbeitsort weitgehend selbstbestimmen ODER
- seine Tätigkeit überwiegend in seiner Wohnung ausführen
muss die Aufzeichnung lediglich die Dauer der Tagesarbeitszeit enthalten, nicht aber die Beginn und Endzeiten und die Ruhepause.

Schon bisher waren für Außendienstmitarbeiter in der Regel erleichterte Arbeitszeitaufzeichnungen möglich. Nun sollen aber auch Homeofficemitarbeiter erfasst sein.

Bei schriftlicher fixer Arbeitszeiteinteilung muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht mehr fortlaufend aufzeichnen.

Der Arbeitgeber muss …
- ... lediglich die Einhaltung dieser fixen Arbeitszeiteinteilung bestätigen, wenn dies der Arbeitsinspektor verlangt bzw jeweils zum Ende der Entgeltperiode und
- laufend die Veränderung (zB geänderte Lage der Normalarbeitszeit, Leistung von Mehr- und Überstunden) aufzeichnen.

Erleichterte Pausenaufzeichnung

Pausenaufzeichnungen sind in Zukunft nicht mehr notwendig, wenn entweder eine Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat, eine Einzelvereinbarung vorhanden ist, die
- Beginn und Ende der Pause festlegt oder
- den Arbeitnehmer einen festgelegten Zeitraum vorgibt, während dessen der Arbeitnehmer die Ruhepause einhält. 

In beiden Fällen muss die tatsächliche Ruhepause der Vereinbarung entsprechen.

Aufzeichnungen über die Pause brauchen daher nur dann geführt werden, wenn von der Pausenregelung abgewichen wird.

Anspruch auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen

In Zukunft hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine monatliche Übermittlung seiner Arbeitszeitaufzeichnungen. Dem Arbeitnehmer dürfen dadurch keine Kosten entstehen. 

Der Arbeitnehmer muss die Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen.

 

Bei eventuellen Fragen zu den Änderungen im Arbeitszeitrecht stehen wir Ihnen gerne persönlich unter der Telefonnummer 0316 386001 0 oder per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.