Alle Jahre wieder ...
News vom 19.12.2014
… kommt die Zeit der Weihnachtsfeiern. Die Arbeitgeber bedanken sich bei ihren Mitarbeitern für deren Einsatz und deren Engagement im auslaufenden Kalenderjahr und überreichen ihnen Weihnachtsgeschenke.
Doch was kann der Arbeitgeber schenken, ohne dass Abgaben wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen? Darüber informieren wir Sie nachstehend:
§ 3 Abs 1 Z 14 EStG unterscheidet zwischen
- dem geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern), die bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich pro Arbeitnehmer, der an der Veranstaltung teilgenommen hat, abgabenfrei sind, und
- den dabei empfangenen Sachzuwendungen, die bis zu einer Höhe von € 186,00 jährlich pro Arbeitnehmer, der an der Veranstaltung teilgenommen hat, abgabenfrei sind.
Die Finanz akzeptiert gegenwärtig die folgenden Zuwendungen als steuerfreie Sachzuwendungen:
- Autobahnvignetten
- Gutscheine
- Geschenkmünzen, die der Arbeitnehmer nicht in Bargeld ablösen kann
- Goldmünzen
- Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht
Bezahlte Freizeit zu Weihnachten und Silvester?
Das Arbeitsruhegesetz (ARG) regelt in § 7 Abs 2 die gesetzlichen Feiertage:
- Jänner (Neujahr)
- 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
- Ostermontag
- 1. Mai (Staatsfeiertag)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- 15. August (Mariä Himmelfahrt)
- 26. Oktober (Nationalfeiertag)
- 1. November (Allerheiligen)
- 8. Dezember (Mariä Empfängnis)
- 25. Dezember (Weihnachten)
- 26. Dezember (Stephanstag)
Der 24.12. (Heiliger Abend) und der 31.12. (Silvester) sind keine gesetzlichen Feiertage.
Einige Kollektivverträge regeln, dass an diesen Tagen (sowie an diversen anderen Tagen, die der KV als Feiertage festlegt) jedoch arbeitsfrei ist.
Bei eventuellen Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.