Gastronomie: EU-Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung
News vom 28.11.2014
Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die neuen allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen angewendet werden.
Lebensmittel müssen daher zukünftig folgendermaßen gekennzeichnet sein:
- Schriftgröße: Ab 2014 ist eine Mindestschriftgröße von 1,2 Millimeter vorgeschrieben. Bei besonders kleinen Waren (zB Eis oder Schokoladenriegeln) darf die Schriftgröße 9 mm betragen.
- Kennzeichnung: Analogkäse oder Mogelschinken müssen in der Zutatenliste aufgeführt werden.
- Allergieauslösende Stoffe: Alle Lebensmittel, welche Allergene Stoffe beinhalten, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
- Herkunftsangabe: Ab 2014 muss bei frischem Fleisch (Geflügel, Schwein, Schaf und Ziege) verpflichtet angegeben werden, woher das Fleisch stammt.
- Koffein: Lebensmittel, welche Koffein enthalten, müssen deutlich als koffeinhaltig gekennzeichnet werden und ein Warnhinweis für Schwangere und Kinder tragen.
- Alkohol: Enthält das Getränk weniger als 1,2 Prozent Alkohol, müssen keine Angaben zu den Inhaltsstoffen gemacht werden.
Allergenkennzeichnung
Die Allergeninformationsverordnung gilt für LebensmittelunternehmerInnnen, einschließlich Anbieterinnen und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (zB Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser, Cateringunternehmen, etc), die unverpackte Lebensmittel an EndverbraucherInnen abgeben.
Es müssen ab Dezember alle wichtigen Allergene in der Zutatenliste hervorgehoben werden (zB durch Schriftart oder Hintergrundfarbe). Auch bei unverpackten Lebensmitteln, sogenannten „losen Waren“, muss eine Kennzeichnung stattfinden (zB in Bäckereien, Restaurants oder Imbissen auf Speisekarten oder durch mündliche Belehrung).
Unter die Allergene fallen:
- Glutenhaltiges Getreide
- Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Ei und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Fisch und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Erdnuss und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Soja und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchteund daraus gewonnene Erzeugnisse
- Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Sesam und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulfite
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Die Codexkommission hat zur Umsetzung der Verordnung Leitlinien bzw Empfehlungen zur Allergeninformation herausgearbeitet. Darin wird bestimmt, dass alle LebensmittelunternehmerInnen eine beauftragte Person zu bestimmen haben, die die notwendigen Allergeninformation, welche an die Endverbraucher weitergegeben wird, erstellt. Der Unternehmer übernimmt die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Allergeninformation, welche auf einer Verpackung, einem Etikett, in den Begleitpapieren oder in anderer geeigneter Weise vorliegt.
Die Weitergabe der Information an die Endverbraucher kann schriftlich oder mündlich zu erfolgen. Erfolgt die Information schriftlich, so muss beispielsweise auf der Etikettierung des Lebensmittels oder in dessen Nähe in einem Aushang oder auf der Speisekarte die Angabe aufgeschlüsselt werden. Wird diese Information mündlich erteilt, ist an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar darauf hinzuweisen.
Für eventuelle Fragen zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.