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Verstärkter Schutz vor Lohndumping

News vom 26.11.2014

Ausweitung der Lohnkontrollen - Anhebung der Verwaltungsstrafen

Der Ministerrat hat am 21. 10. 2014 die Regierungsvorlage zu einem Bundes­gesetz, mit dem das Arbeits­vertragsrechts-Anpassungs­gesetz, das Arbeitskräfteüb­erlassungs­gesetz, das ArbeitnehmerInnenschutz­gesetz, das Arbeitslosen­versicherungsgesetz 1977, das Arbeitszeit­gesetz und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­gesetz geändert werden – Arbeits- und Sozial­rechts-Änderungs­gesetz (ASRÄG) 2014 –, beschlossen. Mit dem Gesetz soll primär der Schutz vor Lohn- und Sozialdumping verbessert werden. Die Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats und Bundesrats sowie die Kundmachung im Bundes­gesetzblatt sind für den Herbst 2014 vorgesehen.

1. Ausweitung der Lohnkontrolle, höhere Strafen

Das Gesetzespaket bringt eine Ausweitung der behördlichen Lohnkontrolle: Bis dato wurde lediglich der Grundlohn kontrolliert. Neu ist die Einbeziehung aller Entgeltbestandteile, inklusive Sonder­zahlungen, Zulagen und Zuschlägen, in die Lohnkontrolle.

Zudem soll ein Paradoxon im Zusammenhang mit fehlenden Lohnunterlagen ausgehebelt werden: Bisher wurden Verwaltungs­strafen von € 500 bis € 5.000 – und damit deutlich geringere Strafen als bei nachgewiesener Unterentlohnung – verhängt. Das Strafniveau soll angepasst werden und künftig in einer Bandbreite zwischen € 1.000 und € 10.000 liegen. Statt der derzeitigen Pauschal­strafe pro Arbeitgeber, also einer Höchstsanktion von € 5.000, soll die Strafe wegen Nichtbereithaltens der Lohnunterlagen in Zukunft pro Arbeitnehmer, für den die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden, zu verhängen sein.

2. Zahlungsstopp, Informations­pflicht, Verjährung, Nachsicht

Wenn ein begründeter Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungs­gesetz (LSDB-G) vorliegt und Vollstreckungsschwierigkeiten zu erwarten sind (etwa weil der Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland hat), können die Verwaltungsbehörden einen vorläufigen Zahlungsstopp des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer verhängen. Für die Praxis bedeutet das, dass der Bauherr den restlichen Werklohn zunächst nicht mehr leisten darf. Binnen dreier Tage hat die Behörde zu entscheiden, ob der Auftraggeber anstelle des Zahlungsstopps eine (unter Umständen vorläufige) Sicherheits­leistung (diese kann auch in einer Sachleistung, wie zB einem Bagger, bestehen) zu erlegen hat.

Weiters sieht das Maßnahmenpaket eine Informations­pflicht gegenüber den Arbeitnehmern vor: Wenn ein Straf­bescheid gegen den Arbeitgeber aufgrund von Unterentlohnung vorliegt, muss dieser den betroffenen Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzen. Zudem soll die Verjährungs­frist im Zusammenhang mit Lohndumping auf drei Jahre (bisher: ein Jahr) erweitert werden und mit Fälligkeit des Entgelts (bisher: ab Nachzahlung) zu laufen beginnen.

Ein Auftraggeber nach dem Bundesvergabe­gesetz soll überdies Auskunft verlangen können, ob gegen den Auftragnehmer eine rechtskräftige Bestrafung nach dem LSDB-G vorliegt. Geringfügige Fehler des Arbeitgebers im Zuge einzelner Abrechnungen sollen jedoch nicht sofort zu einer Bestrafung führen; vielmehr soll es im Ermessen der Behörde liegen, bei geringfügiger Unterentlohnung Nachsicht von der Strafe zu üben.

Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.