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Höhere Nettobezüge bei weniger Aufwand

News vom 12.8.2014

Benutzung besonderer Einrichtungen und Anlagen

Stellt der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder einer sachlich umschriebenen Mitarbeitergruppe Sporteinrichtungen oder Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung, dann ist bei jenen Arbeitnehmern, die von diesem Angebot Gebrauch machen, kein Sachbezug anzusetzen. Diese Einrichtungen müssen nicht im Eigentum des Arbeitgebers stehen, er kann sie auch anmieten.

Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen

Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (zB Betriebsausflug) ist bis zu einem Betrag von höchstens € 365 jährlich pro teilnehmendem Arbeitnehmer steuerfrei.

Für empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich € 186 jährlich pro teilnehmenden Arbeitnehmer steuerfrei bleiben.

Firmenhandy

Für die fallweise Privatnutzung eines Firmenhandy ist kein Sachbezug anzusetzen.

Privatnutzung von Firmen-Laptops

Verwendet der Arbeitnehmer den Firmen-Laptop auch für Privatzwecke, dann ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn das Gerät

  • regelmäßig und intensiv beruflich genutzt wird und
  • die Privatnutzung nur fallweise erfolgt.

Übernahme von Impfkosten

Der Arbeitgeber kann die Impfkosten seiner Mitarbeiter übernehmen, diese Leistung ist steuer- und sv-frei.

 

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zu den einzelnen Punkten haben. Wir sind gerne telefonisch unter 0316 386001 0 oder per Mail unter graz@hoferleitinger.at für Sie erreichbar.