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Jobticket

News vom 13.8.2014

Werkverkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln ("Jobticket") liegt dann vor, wenn Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausschließlich auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw retour mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lassen, zB indem den Arbeitnehmern eine Streckenkarte für die Fahrt von Wohnung zur Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird. Eine Netzkarte kann dem Arbeitnehmer nur dann abgabenfrei zur Verfügung gestellt werden, wenn der Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte anbietet.

Ein abgabenfreies Jobticket setzt voraus, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber lautet und den Namen des Arbeitnehmers aufweist. Die Streckenkarte kann übertragbar sein. Ein bloßer Ersatz der Fahrtkosten des Arbeitnehmers ist nicht steuerfrei.

Der Arbeitgeber kann individuell entscheiden, wem er den Vorteil eines Jobtickets zuwendet. Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine begünstigte Strecken- oder Netzkarte (Jobticket), steht allerdings kein Pendlerpauschale zu. Muss ein Arbeitnehmer trotz Jobticket bestimmte Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels zurücklesgen, ist die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels wird somit für Zwecke des Pendlerpauschales mit der Arbeitsstätte gleichgesetzt. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke begrenzt. Für das Jobticket fallen keine Lohnnebenkosten an. Es ist weder KommSt noch DB bzw DZ zu entrichten. Das Jobticket unterliegt weder der Sozialversicherungs- noch der BV-Beitragspflicht.

 

Für eventuelle Fragen zum Jobticket stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.