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Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung

News vom 7.8.2014

Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung

Gemäß § 3 Abs 1 Z 13 lit b EStG steht ein Zuschuss für Kinderbetreuung den Arbeitnehmern unter folgenden Voraussetzungen zu:

- Begünstigte Arbeitnehmer

Begünstigt sind Arbeitnehmer, denen an mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht. Das heißt im Regelfall, dass der Arbeitnehmer für das Kind die Familienbeihilfe bezieht.

- Begünstigtes Kind

Als "begünstigt" gilt ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

- Höhe des steuerfreien Kinderbetreuungszuschusses

Pro begünstigtem Kind ist ein Zuschuss von € 1.000 jährlich steuerfrei.

- Erfüllung des Gruppenmerkmals

Die Steuerfreiheit ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber diesen Vorteil allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern einräumt. Das BMF nennt für begünstigte Gruppen folgende Beispiele:

  • alle Arbeitnehmer, die für ein Kind bis zum 10. Lebensjahr den Kinderabsetzbetrag beziehen,
  • alle Außendienstmitarbeiter, nicht jedoch Innendienstmitarbeiter,
  • alle Arbeiter, nicht jedoch Angestellte,
  • alle Innendienstmitarbeiter mit Kindern bis zum 6. Lebensjahr.

Wird der Zuschuss nur bestimmten Personen, leitenden Angestellten, oder zB nur Alleinerziehern gewährt, ist das Gruppenmerkmal nicht erfüllt.

- Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten (Formular L 35) zu übergeben, die der Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen hat.

- Auszahlung des Zuschusses

Der steuerfreie Zuschuss darf dem Arbeitnehmer nicht direkt gezahlt werden, sondern muss entweder an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet werden. Weiters ist eine Gewährung in Form von Gutscheinen möglich, sofern sichergestellt ist, dass die Gutscheine ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.

 

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zum Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.