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5.000 ? Grenze bei Lieferung von bestimmten Metallen

News vom 10.7.2014

Die ab 1.1.2014 in Kraft getretene Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung hat zu zahlreichen Unklarheiten und leider auch Problemen geführt. Bei der Lieferung bestimmter Metalle an Unternehmer - die Zuordnung erfolgt auf Grund der Kombinerten Nomenklatur - ist seit Jänner 2014 das Reverse-Charge-System anzuwenden. Da von dieser Bestimmung teilweise auch im Einzelhandel vertriebene Metalle umfasst waren, führte dies in der Praxis zu erheblichen Problemen.

Aus diesem Grund hat man eine rückwirkend mit 1.1.2014 geltende Umsatzgrenze von 5.000 € eingeführt. Wird diese Grenze unterschritten, kann der liefernde Unternehmer wählen, ob er die Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer legt oder es zu einem Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge) kommen soll.

Für eventuelle Fragen zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung oder zum Reverse-Charge-System stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0316 386001 0 oder per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.