Alles rund um den Feiertag (Teil 5)
News vom 28.8.2015
Feiertage und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Feiertags- oder Krankenentgelt?
Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, gebührt Feiertagsentgelt. Die Höhe des Feiertagsentgelts ist abhängig von der Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs aufgrund der Krankheit bzw des Arbeitsunfalles. Beträgt der Entgeltfortzahlungsanspruch nur noch 50 % oder 25 %, dann gebührt auch das Feiertagsentgelt nur noch in der reduzierten Höhe. Besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr, gebührt auch kein Feiertagsentgelt.
Verlängert der Feiertag den Entgeltfortzahlungsanspruch?
Grundsätzlich - JA.
Da am Feiertag die Arbeit jedoch nicht aus Krankheitsgründen, sondern aufgrund des Feiertages ausfällt, sind gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlungsdauer im Krankheitsfall grundsätzlich nicht einzuberechnen.
Ausnahmsweise -NEIN.
Keine Verlängerung der Entgeltfortzahlung tritt dann ein, wenn ...
- ... es sich um einen kollektivvertraglichen Feiertag handelt;
- ... der Feiertag auf einen Sonntag fällt (es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Feiertagsentgelt; gemäß § 7 Abs 7 ARG gelten Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, nicht als Feiertage);
- ... der Feiertag nicht arbeitsfrei gewesen wäre (zB aufgrund einer Einteilung gemäß eines Schichtplanes oder etwas im Gastgewerbe), dann haben wiederrum die Entgeltfortzahlungsregelungen des EFZG (Arbeiter) bzw des AngG (Angestellte) Vorrang. Der Entgeltfortzahlungsanspruch verlängert sich nicht, um die in den Krankenstand fallenden Feiertage.
Gibt es auch bei Arbeit an Feiertagen einen Ersatzruheanspruch?
Nein, entgegen einer weit verbreiteten Ansicht haben Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit keinen Anspruch auf bezahlte Ersatzruhe. Ein Ersatzruheanspruch ist im ARG nur dann vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer während der Wochenendruhe arbeitet.
Sollten Sie Fragen zur Entgeltfortzahlung oder zur Feiertagsregelung haben stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.