Alles rund um den Feiertag (Teil 4)
News vom 14.8.2014
Entlohnung von Feiertagsarbeit
Feiertagsentgelt ist grundsätzlich zu berechnen nach Ausfallsprinzip
Der Arbeitnehmer soll dadurch, dass er an Feiertagen keine Arbeitsleistung erbringt, keinen Nachteil erleiden. § 9 ARG regelt daher einen Anspruch auf Feiertagsentgelt. Danach behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeitszeit seinen Anspruch auf das volle Entgelt.
Fällt daher in einen Monat ein Feiertag, erhält der Arbeitnehmer dennoch das ungekürzte Entgelt, egal ob er an dem Feiertag gearbeitet hat oder nicht. In dem ungekürzten Monatsentgelt ist somit bereits das Feiertagsentgelt enthalten.
Die Höhe des Feiertagsentgelts ist nach dem Ausfallsprinzip zu berechnen. Dh, der Arbeitnehmer hat jenes Entgelt für den Feiertag zu erhalten, das er erhalten hätte, wäre die Arbeit nicht ausgefallen (inkl der Entlohnung für Überstunden, die allenfalls am Feiertag zu leisten gewesen wären etc).
Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder variablen Entgelten (keine Spesen!) ist der Durchschnitt der letzten 13 voll geleisteten Wochen heranzuziehen, sofern das Entgelt regelmäßig angefallen ist. Darüber hinaus kann der Kollektivvertrag festlegen, welche Leistungen in die Berechnung des Feiertagsentgelts miteinzubeziehen sind.
Feiertagsarbeitsentgelt
Vom Feiertagsentgelt zu unterscheiden ist das Feiertagsarbeitsentgelt. Feiertagsentgelt und Feiertagsarbeitsentgelt können uU betraglich unterschiedlich hoch sein.
Das Feiertagsarbeitsentgelt gebührt einem Arbeitnehmer neben dem Feiertagsentgelt, und zwar für die während der Feiertagsruhe tatsächlich geleistete Arbeit.
Darüber hinaus ist im ARG vorgesehen, dass vereinbart werden kann, dass anstelle des Feiertagsarbeitsentgelts Zeitausgleich für die Feiertagsarbeit gewährt werden kann. In diesem Fall verschiebt sich die Zahlung des Feiertagsentgelts quasi auf den Feiertagszeitausgleichstag. Wird für die geleistete Normalarbeitszeit an einem Feiertag Zeitausgleich vereinbart, so muss dieser Zeitausgleich mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.
Hinweis:
Allein die Tatsache, dass mit einem Arbeitnehmer vereinbart wurde, dass er die an einem Feiertag geleistete Arbeitszeit als Zeitausgleich an einem anderen Tag konsumiert, führt nicht dazu, dass eine Ausnahme vom grundsätzlichen Feiertagsarbeitsverbot gemacht wird. Ein "Feiertagsabtausch" durch vereinbarten Zeitausgleich ist nur dann zulässig, wenn die Feiertagsarbeit an sich erlaubt ist.
Feiertagszuschlag
Das ARG selbst sieht keinen gesonderten Zuschlag für Feiertagsarbeit vor. Viele Kollektivverträge (KV) enthalten jedoch Sonderbestimmungen über Feiertagsarbeit. So sehe einige KV bereits für die am Feiertag tatsächlich gearbeitete Normalarbeitszeit einen Zuschlag vor.
Häufig verpflichten KV den Arbeitgeber für Feiertagsüberstunden einen höheren Überstungenzuschlag zu zahlen (idR gebührt gemäß KV ein Überstundenzuschlag in der Höhe von 100 % statt der üblichen 50 %).
Beispiel:
Der KV für Angestellte in Handelsbetrieben sieht einen Zuschlag für Überstunden am Feiertag iHv 100 % vor. Ein Arbeitnehmer arbeitet an einem Donnerstags-Feiertag 9 Stunden. Die Normalarbeitszeit für Donnerstag beträgt 8 Stunden.
Dem Arbeitnehmer gebührt ...
- das ungekürzte Monatsgehalt und
- eine Feiertagsarbeitsentlohnung für 8 Stunden in Höhe der Entlohnung für Normalarbeitszeit und
- für 1 Stunde enthält der Arbeitnehmer eine Überstundenentlohnung (= Überstundengrundlohn und Überstundenzuschlag iHv 100 %).
Sonderfall: Berechnung des Feiertagsentgelts bei Schicht- und Dienstplänen
Wie das Feiertagsentgelt bei Schicht- und Dienstplänen korrekt zu berechnen ist, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.2.2013, 2011/08/0074, klargestellt. Die Kernaussagen dieses Urteils lauten:
- Ist das Ausfallsentgelt aufgrund der bestehenden Arbeitszeiteinteilung (Schicht- oder Dienstpläne) prognostizierbar, ist es in dieser feststellbaren Höhe zu berücksichtigen.
- Ist das Ausfallsentgelt nicht ohne Zweifel feststellbar (zB bei fehlenden oder häufig kurzfristigen wechselnden Schicht- oder Dienstplänen), hat eine Durchschnittsberechnung zu erfolgen.
Für eventuelle Fragen zur Feiertagsentlohnung stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0316 386001 0 oder per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.