Mein.Hoferleitinger

 

Zurück

Alles rund um den Feiertag (Teil 3)

News vom 31.7.2014

Wer darf wann an Feiertagen arbeiten?

Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten in § 10 Arbeitsruhegesetz (ARG)

§ 10 ARG regelt, dass Arbeitnehmer während der Feiertagsruhe die folgenden Tätigkeiten ausüben dürfen:

  • Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung, soweit solche Arbeiten sich während des regelmäßigen Arbeitsablaufes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen und infolge ihres Umfanges nicht bis spätestens Samstag 15 Uhr abgeschlossen werden können;
  • Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen einschließlich Bergbauarbeiten oder Wartung von Tieren;
  • Arbeiten, die dem Brandschutz dienen;
  • gesundheitliche Betreuung oder Versorung mit Speisen und Getränken derjenigen Arbeitnehmer, die aufgrund der ARG-Ausnahmebestimmungen während der Feiertagsruhe beschäftigt werden dürfen;
  • Beförderung der während der Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer zu und von der Arbeitsstelle;
  • Be- und Entlüftung, Beheizung oder Kühlung der Arbeitsräume;
  • Umbaurarbeiten an Betriebsanlagen einschließlich Bergbauarbeiten, wenn diese aus technischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können und ein Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre;
  • Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung mit Speisen und Getränken in Internaten und Heimen, wenn diese Internate und Heime auch während der Feiertagsruhe betrieben werden.

Es handelt sich hierbei um eine abschließende (taxative) Aufzählung und es besteht eine schriftliche Anzeigepflicht des Arbeitgebers, dh: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat die Arbeiten binnen 4 Tagen nach ihrem erstmaligen Beginn schriftlich anzuzeigen. Das Formlar finden Sie auf der Website des Arbeitsinspektorates bzw können Sie dieses auch gerne über uns anfordern unter 0316 386001 0.

Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen gemäß § 11 ARG

In außergewöhnlichen Fällen dürfen Arbeitnehmer gemäß § 11 ARG während der Feiertagsruhe mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese sofort vorzunehmen sind, um ...

  • ... eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder einen Notstand abzuwenden, oder
  • erforderlch sind zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder, um einen sonstigen, unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.

Voraussetzung für die ausnahmsweise Feiertagsbeschäftigung ist, dass die zuvor genannten Ereignisse unvorhergesehen eingetreten sind, nicht zu verhindern waren und keine alternativen, zumutbaren Maßnahmen bestehen.

Hinweis: Auch bei diesen Ausnahmen vom Feiertagsarbeitsverbot hat der Arbeitgeber eine - binnen 4 Tagen nach Beginn der Arbeit - schriftliche Anzeigeverpflichtung an das Arbeitsinspektorat vorzunehmen.

Ausnahmen durch Verordnung bzw Bescheid

§ 12 ARG enthält zahlreiche Ermächtigungen, durch Verordnung Ausnahmen vom generellen Feiertagsarbeitsverbot vorzusehen. § 12 Abs 1 ARG enthält die Ermächtigung für die ARG-VO und führt aus, dass durch Verordnung "... für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen (sind), wenn diese

  • zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse notwendig sind;
  • in Hinblick auf während der Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind;
  • zur Bewältigung des Verkehrs notwendig sind;
  • aus technologischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;
  • im Bergbau aus technologischen oder naturbedingten Gründen oder aus Gründen der Sicherheit einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;
  • wegen der Gefahr des Misslingens von Arbeitserzeugnissen nicht aufgeschoben werden können, soweit diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann oder
  • wegen der Gefahr des raschen Verderbens von Rohstoffen nicht aufgeschoben werden können und nach der Art des Betriebes auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind." (Hervorhebungen durch die Autorin)

Auch bei den in der ARG-VO geregelten Ausnahmebestimmungen ist wichtig, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken ist.

Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes

Auch die Landeshauptleute können gemäß § 13 ARG nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist.

Sonderregelung für den 8. Dezember

"Die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachgehen, benachteiligt werden."

Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse

§ 14 ARG sieht vor, dass durch Verordnung Ausnahmen von der Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zugelassen werden können, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.

Ausnahmen in Einzelfällen

Ist in einem Unternehmen geplant, dass eine Betriebsanlage neu errichtet oder verändert werden soll, oder ist geplant, dass ein neues Verfahren eingeführt wird, dann ist eine Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Feiertagsruhe zulässig, wenn diese Beschäftigung unaufschiebbar erforderlich ist ...

  • ... um aus technologischen Gründen eine ununterbrochenen Fortgang zu ermöglichen;
  • ... wegen der Gefahr des Misslingens von Arbeitserzeugnissen;
  • ... wegen der Gefahr des raschen Verderbens von Rohstoffen.

Der Arbeitgeber kann beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 15 Abs 1 ARG eine Ausnahmeregelung für bestimmte Arbeitnehmer seitens Betriebes im Einzelfall beantragen.

Zusätzlich existier in § 15 Abs 2 ARG eine weitere Sonderbestimmung für Bergbaubetriebe. Nach Anhörung der gesetzlichen Interessensvertretungen kann der Minister Einzelausnahmen von der Feiertagsruhe mittels Bescheid zulassen.

Ausnahmen durch Kollektivvertrag

In § 12a ARG ist geregelt, dass auch der Kollektivvertrag Ausnahmen vom Feiertagsarbeitsverbot normieren kann.

Weitere Ausnahmen und Sonderbestimmungen

Neben den angeführten Ausnahmen vom Feiertagsarbeitsverbot existieren noch in den §§ 16 ff ARG Sonderbestimmungen für Märtke und Messen, für Verkaufsstellen an Bahnhöfen, Flughäfen udgl, für Verkehrsbetriebe, Heil- und Pflegeanstalten und Kuranstalten, öffentliche Apotheken, Bewachungsgewerbe, etc.

Für eventuelle Fragen zum Arbeitsruhegesetz stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.