Mein.Hoferleitinger

 

Zurück

Alles rund um den Feiertag (Teil 2)

News vom 2.7.2014

Ausmaß und Lage der Feiertagsruhe

Gemäß § 7 Abs 1 ARG haben Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muss.

Somit kann gemäß ARG bis 6 Uhr früh in den Feiertag "hineingearbeitet" werden. Ist das der Fall, dh beginnt die Feiertagsruhe später, dauert die Feiertagsruhe dennoch zumindest 24 Strunden, somit maximal bis 6 Uhr des Folgetages.

Schichtbetriebe

Bei Betrieben mit werktags durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise muss die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht, die in den Feiertag hineingearbeitet wird, beginnen.

Die Feiertagsruhe endet frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag. Diese ARG-Bestimmung bewirkt, dass die Nachtschichten rund um den Feiertag nicht verändert werden müssen.

Hinweis:

Die Arbeitszeiteinteilung vor und nach dem Feiertag wird durch die Feiertagsruhe nicht verändert. Die Arbeitszeiteinteilung darf auch den Feiertagsanspruch nicht umgehen. Eine solche unzulässige Umgehung des Feiertagsruheanspruches liegt vor, wenn zB Feiertage ausdrücklich bei der Arbeitszeiteinteilung ausgenommen werden.

Feiertagsruhe bei Teilzeitbeschäftigten

Teilzeitbeschäftigte mit fixen Arbeitstagen

Selbstverständlich besteht grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftitgte ein Anspruch auf Feiertagsruhe. Ist mit einem Teilzeitbeschäftigten vereinbart, dass er die Arbeitszeit an fixen Tagen erbringt, hat er Anspruch auf Feiertagsruhe, sofern der Feiertag auf einen seiner Arbeitstage fällt.

Fällt ein Feiertag jedoch auf einen Tag, an dem der Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich frei hat, gebührt ihm kein "Ersatzfeiertag".

Teilzeitbeschäftigte ohne fixe Arbeitstage

Komplexer ist die Antwort auf die Frage, ob und, wenn ja, in welchem Ausmaß ein Teilzeitbeschäftigter ohne fixe Arbeitstage Anspruch auf Feiertagsruhe hat.

Einerseits ist es unzulässig, die Arbeitszeit derart festzulegen, dass der Teilzeitbeschäftigte seine Arbeitszeit immer an jeden Wochentagen erbringen muss, die keine Feiertage sind. Andererseits ist ein ungekürzter Anspruch auf alle Feiertage ebenso nicht sachgerecht.

In der Literatur wird vorgeschlagen, dem Teilzeitbeschäftigten einen verhältnismäßigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung einzuräumen, der seinem Beschäftigungsausmaß im Verhältnis einem Vollzeitbeschäftigten entspricht.

Das bedeutet, dass ein mit 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber mit 40-Stunden-Woche Anspruch auf die Hälfte der feiertagsbedingten Verminderung der Wochenarbeitszeit des Vollzeitbeschäftigten haben soll. Entfällt zB für einen Vollzeitbeschäftigten aufgrund des Feiertages eine Arbeitszeit von 8 Stunden, soll der zu 50 % teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf eine feiertagsbedingte Wochenarbeitszeitreduktion von 4 Stunden (= 50 % der Wochenarbeitszeitverminderung beim Vollzeitbeschäftigten) haben.

Feiertag fällt auf einen Sonntag

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt der Tag als Sonntag und nicht als Feiertag. Der Sonntag geht somit dem Feiertag vor.

Das bedeutet: Es sind die Bestimmungen über die Wochenend- und nicht über die Feiertagsruhe zu beachten.

Der KV kann hiervon Abweichendes regeln (zB wertet der Arbeiter-KV für Gastgewerbe und Hotellerie die Sonntagsfeiertage als Feiertage und es gebührt bei Arbeitsleistung am Sonntagsfeiertag das Feiertagsarbeitsentgelt). Allerdings steht dem Arbeitnehmer trotz einer allfälligen derartigen KV-Bestimmung für die Arbeit am Sonntag Ersatzruhe zu, die für die Arbeit an einem Feiertag nicht gebühren würde.

Feiertagsruhe für Jugendliche und werdende/stillende Mütter

§ 18 KJBG regelt die Feiertagsruhe für Jugendliche. Danach dürfen Jugendliche grundsätzlich an den gesetzlichen Feiertagen von 0-24 Uhr nicht beschäftigt werden.

Die Regelungen des ARG über den spätere Beginn der Feiertagsruhe gelten für Jugendliche daher nicht. Das Verbot der Feiertagsarbeit gilt jedoch nicht in bestimmten Branchen, und zwar im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen.

§ 7 MSchG verbietet für werdende und stillende Mütter generell die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zwischen 0-24 Uhr.

Dieses Verbot gilt nicht ...

  • ... für die Beschäftigung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten, Filmaufnahmen, im Gastgewerbe und in Betrieben mit vollkontinuierlicher Schichtarbeit und Schichtwechsel, soweit in solchen Betrieben Feiertagsarbeit zulässig ist;
  • ... für die Beschäftigung in Betrieben, für die Feiertagsarbeit zugelassen ist, wenn die wöchentliche Ruhezeit für die gesamte Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt;
  • ... für die Beschäftigung in Kleinstbetrieben (max 5 Dienstnehmer), für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist, sofern im Betrieb maximal nur ein weiterer Dienstnehmer beschäftigt ist, der eine mit der werdenden/stillenden Mutter gleichartige Tätigkeit ausüben kann.

Im Einzelfall können auf Antrag des Dienstgebers weitere Ausnahmen vom Arbeitsinspektorat bewilligt werden.

 

Für eventuelle Fragen zur Feiertagsruhe stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail an graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.