Klarstellungen zum Pendlerrechner
News vom 1.4.2014
Der Pendlerrechner "exekutiert" die Vorgaben aus der derzeit gültigen Pendlerverordnung. Darin ist geregelt, dass nicht die kürzeste, sondern die zeitlich rascheste Wegstrecke (unter Nutzung von Park & Ride) maßgeblich ist.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Pendlerverordnung nach dem Motto "Strecke statt Zeit" praxisnäher geändert wird.
Der Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2014 (LStR-WE 2014) stellt klar, dass folgendes gilt:
- Der Pendlerrechner-Ausdruck ist BINDEND und stellt KEINE Fahrtempfehlung dar.
- Der Arbeitnehmer kann beim Wohnsitzfinanzamt - und nur dort (nicht beim Arbeitgeber) - beantragen, dass das Pendlerrechner-Ergebnis berichtigt wird, wenn es nach Ansicht des Arbeitnehmers unrichtige Verhältnisse berücksichtigt.
- Unrichtige Verhältnisse liegen zB dann vor, "wenn der Pendlerrechner eine Fahrtstrecke über eine nicht öffentlich zugängliche Privatstraße berücksichtigt".
- Nutzt der Steuerpflichtige tatsächlich ein anderes Verkehrsmittel oder eine andere Fahrtroute als vom Pendlerrechner ermittelt, dann gilt dies nicht als Berücksichtigung von unrichtigen Verhältnissen, da das tatsächlich gewählte Verkehrsmittel und die tatsächlich gewählte Fahrtroute weder bei der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels relevant sind.
Somit ist das Pendlerrechner-Ergebnis, das ua ein Park & Ride (P&R) vorsieht, auch dann bindend, wenn der Arbeitnehmer gar keinen Pkw besitzt.
Pflichten des Arbeitgebers
Randzahl 273 LStR:
Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) vorzulegen.
Der Arbeitgeber hat diesen Ausdruck zum Lohnkonto zu nehmen (§ 3 Abs. 6 Pendlerverordnung iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988) und ist gemäß § 62 EStG 1988 verpflichtet, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.
Anmerkungen:
Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Abrechnung durchführt. Gemäß der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber die Steuerschuld des Arbeitnehmers (= Lohnsteuerabzug) zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Höhe vorzunehmen.
Dagegen verstößt der Arbeitgeber, wenn er generell keinen Pendlerpauschalantrag annimmt.
Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, einen zweifelhaften Pendlerrechner-Ausdruck anzunehmen, vor allem dann, wenn dadurch eine Lohnsteuernachforderung bei einer GPLA drohen könnte.
§ 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG lautet:
„Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.“
Folgende Änderungen sind meldepflichtig:
- des Wohnortes
- der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel,
- die Entfernungsangaben zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
- die Anzahl der monatlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (zB aufgrund von Home Office- oder Reisetagen).
Ist die Verwendung des Pendlerrechners für den Arbeitnehmer nicht möglich (insbesondere weil die Wohnadresse im Ausland liegt), hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuro auf dem amtlichen Vordruck L 33 die Erklärung über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beim Arbeitgeber abzugeben.
Hinweis: Das Formular L 33 ist auch dann zu verwenden, wenn der Pendlerrechner aus anderen Gründen keine Ergebnisse liefert (zB „keine Ergebnisse aufgrund Zeitüberschreitung“).
Haftung des Arbeitgebers
Bei offensichtlich unrichtigen Angaben sind Pendlerpauschale und Pendlereuro nicht zu berücksichtigen, dh bei offensichtlichen Unrichtigkeiten muss der Arbeitgeber den Pendlerrechner-Ausdruck (L 34 EDV) nicht annehmen.
Pflichten des Arbeitgebers beim Übergang vom "alten" auf das "neue" Pendlerpauschale
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Der Arbeitnehmer hat den Pendlerrechner-Ausdruck (= L 34 EDV) bis 30. September 2014 (wurde verlängert!) abzugeben.
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Tut er das nicht, und liegt daher ab dem 1. Oktober kein L 34 EDV vor, dann haftet der Arbeitgeber, wenn er ab Oktober 2014 unverändert das Pendlerpauschale und den Pendlereuro in der Personalabrechnung berücksichtigt.
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Der Arbeitnehmer gibt bis spätestens 30. September 2014 das L 34 EDV ab und sein Pendlerpauschal-Anspruch ist …
... höher als bisher (aufgrund des „alten“ L 34)
Das höhere Pendlerpauschale aufgrund des L 34 EDV gilt bereits ab dem 1. Jänner 2014.
Der Arbeitgeber hat bis spätestens 30. September eine Rollung vorzunehmen.
Hinweis: gibt der Arbeitnehmer das L 34 EDV erst im September ab, kann die Rollung auch noch im Oktober durchgeführt werden.
... niedriger als bisher (aufgrund des „alten“ L 34)Das niedrigere Pendlerpauschale aufgrund des L 34 EDV ist ab dem Monat in der Personalabrechnung zu berücksichtigen, der dem Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer das L 34 EDV abgegeben hat. Es erfolgt keine Rollung.
Quelle: Mag. Ernst Patka, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH
Aufgrund der Verlängerung der L 34 EDV-Abgabefrist bis 30. September 2014 und wegen der geplanten Verbesserungen beim Pendlerrechner empfehlen wir Ihnen, Ihre Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, diese verlängerte Abgabefrist zu nutzen.
Für eventuelle Fragen zum Pendlerrechner stehen wir Ihnen gerne persönlich unter 0316 386001 0 bzw unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.