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Alles rund um den Feiertag (Teil 1)

News vom 18.4.2014

Wer hat am Karfreitag frei? Muss am 24. und am 31. Dezember gearbeitet werden? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Arbeitnehmer an Feiertagen zur Arbeit eingeteilt werden? Erfahren Sie alles rund um den Feiertag.

Welche Tage sind Feiertage?

Die 13 gesetzlichen Feiertage (§ 7 Abs 2 ARG)

Das Arbeitsruhegesetz (ARG) regelt in § 7 Abs 2 die gesetzlichen Feiertage:

- 1. Jänner (Neujahr)
- 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
- Ostermontag
- 1. Mai (Staatsfeiertag)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- 15. August (Maria Himmelfahrt)
- 26. Oktober (Nationalfeiertag)
- 1. November (Allerheiligen)
- 8. Dezember (Maria Empfängnis)
- 25. Dezember (Weihnachten)
- 26. Dezember (Stephanstag)

Hinweis

Schon aus dem Namen des Gesetzes (Arbeitsruhegesetz) ergibt sich klar, dass es sich um ein Arbeitnehmerrecht handelt mit dem Ziel, an bestimmten Tagen dem Arbeitnehmer eine "Ruhemöglichkeit" zu gönnen, dh, dass der Arbeitnehmer an diesen Tagen grundsätzlich nicht arbeiten muss. Es handelt sich daher um keine Ansprüche von Religionsgemeinschaften auf bestimmte, klerikale Arbeitsruhetage.

Bei den in § 7 Abs 2 ARG angeführten Tagen handelt es sich um staatliche Feiertage, die unabhängig vom jeweiligen Religionsbekenntnis oder Nichtbekenntnis des Arbeitnehmers gelten und einzuhalten sind.

Karfreitag

Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche gilt gemäß § 7 Abs 3 ARG, dass auch der Karfreitag ein gesetzlicher Feiertag ist.

Die Arbeitnehmer der zuvor genannten Religionen trifft gegenüber dem Arbeitgeber eine Offenlegungs- und Nachweispflicht, dass sie obiger Religion angehören. Nur wenn entsprechende Nachweise vorliegen, ist für diese Arbeitnehmer der Karfreitag ein gesetzlicher Feiertag.

Für Arbeitnehmer mit anderen (zB orthodoxen) Religionsbekenntnissen ist der Karfreitag jedoch kein gesetzlicher Feiertag. Sie haben keinen Anspruch auf Feiertagsruhe, selbst wenn der Karfreitag auch in ihrer Religion ein Feiertag sein sollte.

Hinweis

Der Reformationstag (31.10.) ist - anders als vielfach vermutet - kein zusätzlicher, gesetzlicher Feiertag für Arbeitnehmer mit evangelischem Religionsbekenntnis. Allerdings kann der Kollektivvertrag (KV) vorsehen, dass der Reformationstag für evangelische Arbeitnehmer arbeitsfrei ist, zB KV Versicherungen im Innendienst.

 

Sonstige "besondere" Tage - Feiertage?

24. Dezember (Heiliger Abend) und 31. Dezember (Silvester)

Der 24. 12. (Heiliger Abend) und der 31. 12.(Silvester) sind keine gesetzlichen Feiertage.
Einige Kollektivverträge regeln, dass an diesen Tagen (sowie an diversen anderen Tagen, die der KV als Feiertage festlegt) arbeitsfrei ist.

Versöhnungstag (Jom Kippur)

Aufgrund des Generalkollektivvertrages 1953 haben Arbeitnehmer israelitischen Glaubensbekenntnisses am Versöhnungstag (Jom Kippur) unter Entgeltfortzahlung arbeitsfrei.

Hierbei sind einige Voraussetzungen zu erfüllen:

- Der Arbeitnehmer muss in einem Unternehmen beschäftigt sein, das der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehört,
- in Österreich wohnhaft sein und
- die Zugehörigkeit zur israelitischen Glaubensgemeinschaft nachweisen.
- Die bezahlte Freistellung ist darüber hinaus nur dann zu gewähren, wenn die Arbeitsleistung dieses Mitarbeiters aus betriebsbedingten Gründen nicht erforderlich ist und
- er die Freistellung mindestens 1 Woche vorher vom Arbeitgeber verlangt.

Landesgesetzliche Feiertage

Auch landesgesetzliche Feiertage (zB die Feiertage der Landespatrone) sind außerhalb des Landarbeitsrechts und des Landes- und Gemeindebedienstetenrechts keine gesetzlichen Feiertage.

 

Hinweis

Wird an Tagen, die gemäß kollektivvertraglichen oder gemäß landesgesetzlichen Regelungen arbeitsfrei sind, gearbeitet, dann sind die im ARG vorgesehenen Sanktionen nicht anwendbar, denn diese Sanktionen gelten nur für die im ARG geregelten Feiertage.

 

Im 2. Teil erfahren Sie alles rund um das Thema Feiertagsruhe. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich unter 0316 386001 0 oder per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.