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Fragenkatalog Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung

News vom 6.3.2014

Das Finanzamt hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung erlassen. Hier die Highlights daraus:

Sind Umsätze mit Mobilfunkgeräten, Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern, bei der Ermittlung der in einer Rechnung ausgewiesenen Entgeltsgrenze von 5.000 Euro, zu addieren?

Nein. Die 5.000-Euro-Entgeltsgrenze ist gesondert für Mobilfunkgeräte (§ 19 Abs. 1e UStG 1994) und für Laptops, Tablet-Computer und Videospielkonsolen (§ 19 Abs. 1d UStG 1994 bzw. § 2 Z 1 UStBBKV) zu ermitteln.

Beispiel:

Unternehmer A liefert an Unternehmer B Mobilfunkgeräte, Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computer. In der Rechnung wird das Entgelt für die Mobilfunkgeräte mit € 4.000, für die Videospielkonsolen mit € 1.000, für die Laptops mit € 2.000 und für die Tablet-Computer mit € 3.000 ausgewiesen.

Lösung:

Bei der Lieferung der Mobilfunkgeräte kommt es nach § 19 Abs. 1e UStG 1994 nicht zum Übergang der Steuerschuld, da das das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt nicht mindestens € 5.000 beträgt. Bei der Lieferung der Videospielkonsolen, Laptops und der Tablet-Computer wird die Entgeltsbetragsgrenze von € 5.000 überschritten (€ 1.000 Videospielkonsolen + € 2.000 Laptops + € 3.000 Tablet-Computer). Es kommt somit nur für die Lieferung der Videospielkonsolen, Laptops und der Tablet-Computer gemäß § 2 Z 1 UStBBKV (§ 19 Abs. 1d UStG 1994) zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Für die Ermittlung der Entgeltsgrenze von € 5.000 sind die Entgeltsbeträge der Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computer zu addieren. Der Entgeltsbetrag der Mobiltelefone ist in diese Berechnung nicht miteinzubeziehen.

 

Führt die nachträgliche Minderung des Entgelts (zB Rabatte, Preisnachlässe, Jahresboni, Retouren) und ein daraus resultierendes Unterschreiten der 5.000-Euro-Entgeltsgrenze dazu, dass es nicht mehr zum Übergang der Steuerschuld kommt?

Nein. Eine nachträgliche Entgeltsminderung ändert nichts an einem ursprünglich ermittelten Überschreiten der 5.000-Euro-Grenze. Hinsichtlich dieser Entgeltsminderung gelangt § 16 Abs. 5 UStG 1994 zur Anwendung (siehe sinngemäß UStR 2000 Rz 2605b).

 

Kommt § 2 Z 1 UStBBKV zur Anwendung, wenn in einer (einzigen) Rechnung über mehrere Liefervorgänge abgerechnet wird und das ausgewiesene Entgelt die 5.000-Euro-Entgeltsgrenze überschreitet?

Ja. Wird in einer Rechnung über mehrere Liefervorgänge abgerechnet, ist das in der Rechnung ausgewiesene Gesamtentgelt für die Ermittlung der 5.000-Euro-Entgeltsgrenze maßgeblich. Demgegenüber ist eine Aufspaltung von Rechnungsbeträgen, die einen einheitlichen Liefervorgang betreffen, unzulässig. In diesem Fall sind die Rechnungsbeträge für die Ermittlung der 5.000-Euro-Entgeltsgrenze zusammenzurechnen (vgl. UStR 2000 Rz 2605b).

 

Wer ist als „Wiederverkäufer“ von Gas oder Elektrizität einzustufen?

Ein Unternehmer ist als „Wiederverkäufer“ zu beurteilen, wenn dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung bzw. der Weiterlieferung gleicher Erzeugnisse besteht (überwiegend, zu mehr als 50 %). Maßgebend ist hierfür somit nicht die Gesamttätigkeit des Unternehmers, sondern nur dessen Tätigkeit in der Sparte „Kauf von Gas oder Elektrizität“. Die Bereiche „Gas" und „Elektrizität" sind dabei getrennt, jedoch für das gesamte Unternehmen iSd § 2 UStG 1994 zu beurteilen. Weiters ist Voraussetzung für die „Wiederverkäufereigenschaft“ eines Unternehmers, dass dessen eigener Verbrauch (für eigene unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke) von untergeordneter Bedeutung (5 % bis 10 %) ist. Für diese Beurteilungen ist auf die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen (siehe sinngemäß UStR 2000 Rz 474b).

 

Kommt es auch bei Lieferungen von Gas in Gasflaschen (Gasbehälter) zum Übergang der Steuerschuld?

Ja. Es kommt auch bei Lieferungen von Gas in Gasflaschen (Lieferungen von Flüssiggas) zum Übergang der Steuerschuld, da der Aggregatszustand des Gases nicht maßgeblich ist. Für die Anwendung des Übergangs der Steuerschuld ist es somit nicht erforderlich, dass Gas über ein Erdgasnetz geliefert wird, da die Formulierung des § 2 Z 2 UStBBKV („Lieferungen von Gas und Elektrizität […]“) weiter gefasst ist als jene des § 3 Abs. 13 UStG 1994 („Lieferungen von Gas über ein Erdgasnetz […]“). Voraussetzung ist jedoch, dass der Empfänger „Wiederverkäufer“ ist.

Beispiel:

Ein Installateur verwendet 25 % seines zugekauften Flüssiggases für eigene (unternehmerische sowie nichtunternehmerische) Zwecke. Nur 55 % der zugekauften Menge werden weiterverkauft, 20 % verbleiben im Lager.

Lösung:

Die Lieferungen von Flüssiggas an den Installateur sind nicht von § 2 Z 2 UStBBKV erfasst, da es sich beim Installateur um keinen „Wiederverkäufer“ (25 % eigene Verwendung) handelt.

 

Wie sind Lieferungen von Metallen zu beurteilen, die auf der betreffenden Produktionsstufe (Wirtschaftsstufe) ausschließlich für die Endnutzung bestimmt sind?

Werden Metalle geliefert, die auf der betreffenden Produktionsstufe (Wirtschaftsstufe) ausschließlich für die Endnutzung bestimmt sind (zB Lieferungen von Aluminiumfolie für Nahrungsmittel, Metallklebebänder, etc.), kommt es in unionsrechtskonformer Interpretation des § 2 Z 4 UStBBKV nicht zum Übergang der Steuerschuld.

 

Müssen zwei Rechnungen ausgestellt werden, wenn Gegenstände geliefert werden, die unter § 2 Z 4 UStBBKV fallen und Gegenstände geliefert werden für die es nicht zum Übergang der Steuerschuld nach § 2 Z 4 UStBBKV kommt?

Nein, es nicht erforderlich, dass zwei Rechnungen ausgestellt werden. Aus der Rechnung muss jedoch ersichtlich sein, für welche Gegenstände der liefernde Unternehmer die Steuer schuldet (§ 11 Abs. 1 Z 3 bzw. § 11 Abs. 6 UStG 1994) und bei welchen Gegenständen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt (§ 11 Abs. 1a UStG 1994).

Beispiel:

Der Unternehmer A liefert an den Unternehmer B 5 Stück Handsägen (Position 8202 der KN) und 10 kg Roheisen (Position 7201 der KN).

Lösung:

Es ist zulässig, dass Unternehmer A nur eine Rechnung über die Lieferung der Handsägen und des Roheisen ausstellt. Hinsichtlich der Handsägen hat die Rechnung den Bestimmungen zur Rechnungslegung nach § 11 Abs. 1 Z 3 oder § 11 Abs. 6 UStG 1994 zu entsprechen, hinsichtlich des Roheisens ist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfänger hinzuweisen und dessen UID-Nummer anzugeben (§ 11 Abs. 1a UStG 1994). Die Umsatzsteuer ist für diese Umsätze nicht gesondert auszuweisen (siehe UStR 2000 Rz 2602).

 

Wie sind unselbständige Nebenleistungen (zB Beförderung, Verpackung) zu behandeln, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen erbracht werden, die nur teilweise unter § 2 Z 4 UStBBKV fallen?

Grundsätzlich hat eine betragsmäßige Aufteilung (Zuordnung) der unselbständigen Nebenleistungen (sowie deren Entgelte) zu den Lieferungsbestandteilen zu erfolgen. Ist diese nicht möglich oder zweifelhaft, so kann eine Zuordnung der unselbständigen Nebenleistung zur Lieferung nach § 2 Z 4 UStBBKV erfolgen. Gleiches gilt für unselbständige Nebenleistungen, über die vom leistenden Unternehmer im Voraus pauschal abgerechnet wird (Vorauszahlung des Leistungsempfängers).

Beispiel:

Der Unternehmer A liefert an den Unternehmer B 5 Stück Handsägen (Position 8202 der KN) und 10 kg Roheisen (Position 7201 der KN). Für die Beförderung der Gegenstände (Transport) werden € 100 verrechnet, für das Verpackungsmaterial der Handsägen werden € 10 in Rechnung gestellt, für jenes des Roheisens  € 30 .

Lösung:

Da Unternehmer A die Entgelte für die Verpackungsmaterialen eindeutig den jeweiligen Gegenständen zuordnen kann, sind € 10 (Verpackung Handsägen) der Lieferung der Handsägen (kein Übergang der Steuerschuld) und € 30 (Verpackung Roheisen) der Lieferung des Roheisens (Übergang der Steuerschuld) zuzuordnen. Sofern die Aufteilung des Transportentgelts zweifelhaft ist, kann eine gesamte Zuordnung (€ 100 ) zum Umsatz nach § 2 Z 4 UStBBKV (Roheisen) erfolgen.

 

Lesen Sie auch unseren AmPuls Artikel zum Thema Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung.

Für eventuelle Fragen zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnumer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.