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Abgabenänderungsgesetz 2014 beschlossen

News vom 27.2.2014

Am 24.2.2014 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2014 vom Nationalrat und am 26.2.2014 vom Bundesrat beschlossen. Wir haben in unserem letzten AmPuls (siehe hier) berichtet. Dabei wurden zwei Abänderungsanträge berücksichtigt, welche folgende Entschärfung enthalten:

Gewinnfreibetrag auf Wohnbauanleihen

Mit dem Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes war vorgesehen, dass nur mehr Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mind 4 Jahren zur Deckung des investitionsbedingten Freibetrages herangezogen werden können. Das hätte einen Entfall des investitionsbedingten Freibetrages für Steuerpflichtige in Branchen, bei welchen wenig Bedarf an Realinvestitionen besteht, bedeutet. Die Neuregelung beim Gewinnfreibetrag wurde insofern abgeschwächt, als dass der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bei Kauf von Wohnbauanleihen geltend gemacht werden kann. Begründet wurde diese Maßnahme, dass man durch die Einschränkung auf Wohnbauanleihen einen mittelbaren Impuls für Realinvestitionen setzt und der Wohnbau stärker gefördert wird.

Änderungen bei der NoVA

Bei der NoVA wurde für Motorräder ein Höchststeuersatz von 20 % und für andere Kraftfahrzeuge iHv 32 % eingezogen. An der Berechnung selbst hat sich im Vergleich zum Gesetzesentwurf nichts geändert. Zusätzlich zur neuen Festlegung der Höchststeuersätze wurden jedoch auch die Abzugsposten geändert. Wird im Jahr 2014 bei den Abzugsposten noch zwischen Diesel- und Benzinfahrzeugen differenziert, entfällt diese Unterscheidung ab dem Jahr 2015. Begründet wird der Wegfall damit, dass immer mehr Fahrzeuge die Anforderungen der Euro 6 Abgasnorm erfüllen, weshalb eine Differenzierung zwischen Diesel -und Benzinfahrzeuge nicht mehr gerechtfertigt sei.

Lesen Sie auch unseren Beitrag zur NoVA neu.

GmbH light

Die GmbH light wird von der "gründungsprivilegierten" GmbH abgelöst – das ist geblieben. Auch die Höhe des Stammkapitals mit € 10.000 und die Befristung mit 10 Jahren wurden unverändert vom Gesetzesentwurf übernommen. Gefallen ist jedoch die Verpflichtung, jährlich einen Betrag einer Gründungsrücklage zuführen zu müssen. Es soll vielmehr der Verantwortung der Gesellschafter überlassen bleiben, wie sie die nach Auslaufen der Gründungsprivilegierung zu leistenden weiteren Einzahlungen – Aufstockung des Stammkapitals auf € 35.000 nach spätestens 10 Jahren – aufbringen. Die Verpflichtung, in den Geschäftspapieren auf das Gründungsprivileg hinzuweisen, wurde gestrichen. Der Umstand der Gründungsprivilegierung ergibt sich jedoch aus dem Firmenbuch.

Gesellschaften, deren Stammkapital € 35.000 nicht erreicht, haben bis 1. März 2024 Zeit, eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Dafür ist eine Befreiung von der Eintragungsgebühr vorgesehen.

Gruppen-Firmenwertabschreibungen

Hier wurde sichergestellt, dass Firmenwertabschreibungen, welche aus Beteiligungsanschaffungen bis 28.2.2014 resultieren, erhalten bleiben.

 

Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at zur Verfügung.