Bestimmte Honorar-Auszahlungen bis 28.2.2014 melden
News vom 14.2.2014
Das Einkommensteuergesetz sieht im § 109 a eine kalenderjahrbezogene Mitteilungsverpflichtung für bestimmte Leistungen vor.
Wer muss melden?
Jeder Unternehmer iSd § 2 UStG sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, denen gegenüber durch eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft (OG; KG; GesnbR; Miteigentumsgemeinschaft) eine der nachfolgend aufgelisteten Leistungen erbracht wurden, haben grundsätzlich eine Mitteilungsverpflichtung.
Welche Leistungen müssen gemeldet werden?
- Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen;
- Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Versicherungsagent;
- Stiftungsvorstände;
- Vortragende, Lehrende und Unterrichtende;
- Kolporteure und Zeitungszusteller;
- Privatgeschäftsvermittler;
- Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 führt;
- Personen, die Leistungen im Rahmen einesfreienDienstvertrageserbringen und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG unterliegen.
Welche Daten sind zu übermitteln?
Die Mitteilung gemäß § 109 a EStG muss folgende Daten enthalten:
- Name (Firma) und Wohnanschrift bzw Sitz der Geschäftsleitung des Empfängers des Entgeltes sowie dessen Versicherungsnummer gem. § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein das Geburtsdatum) und die Steuernummer (falls bekannt).
- Art der erbrachten Leistung. Hier reicht die Zuordnung zu einer in der Verordnung umschriebenen Kategorie (siehe oben; Punkt 2) aus, wobei für verschiedene Leistungen derselben Person verschiedene Mitteilungen auszustellen sind.
- Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde.
- (Netto)Entgelt und extra die (allenfalls) darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
Wie und an wen muss übermittelt werden?
Die Übermittlung der Meldungen ist grundsätzlich zwingend in elektronischer Form bis Ende Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
Bei elektronischer Übermittlung stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Übermittlung über ELDA (Datensystem der Sozialversicherung)
- Übermittlung über ELDA in Form einer Erfassungsmaske
- Übermittlung über Statistik Austria – für jene Großübermittler, die auch die Lohnzettel auf diesem Wege übermitteln
Der Mitteilungsverpflichtete hat an den Honorarempfänger eine Kopie seiner Meldung zuzuschicken.
Wann kann die Meldung unterbleiben?
Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900 und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 betragen.
Tipp: Honorarsplitten kann möglicherweise die Meldepflicht verhindern.
Weiters kann eine Mitteilung in jenen Fällen unterbleiben, in denen die Einkünfte in Österreich nicht steuerpflichtig sind sowie wenn die Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungseinkommens in Österreich nicht zu besteuern sind.
Sonstige Hinweise
Jene Personen, für die eine Mitteilung gem § 109 a EStG ausgestellt wurde, haben in der ihrer Einkommensteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung die Einnahmen aus der betreffenden Tätigkeit gesondert auszuweisen.
Bei Nichterfüllung der Mitteilungspflicht durch den Auftraggeber drohen Verwaltungsstrafen bis zu € 4.000.
Gerne können Sie uns bei Fragen per Mail unter jessica.ghahramani@hoferleitinger.at kontaktieren.