Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus Katastrophenschäden als aussergewöhnliche Belastung
News vom 13.2.2014
Jahrhunderthochwasser, Schneekatastrophe, Hurrikans, etc – Wörter, die die mediale Welt der Gegenwart in ihren Schlagzeilen vermehrt prägen. Fraglich ist, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Katastrophenschäden in der Steuererklärung berücksichtigt werden können und wenn dies zu bejahen ist, in welcher Höhe derartige Aufwendungen in der Steuererklärung verwertbar sind. Für diese Fragestellung ist in erster Linie zu untersuchen, welche Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen gegeben sein müssen und in zweiter Linie was das Steuerrecht unter Katastrophenschäden versteht.
Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen
Im Allgemeinen müssen außergewöhnliche Belastungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, in ihrer Art außergewöhnlich sein, und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Darüber hinaus dürfen diese Belastungen weder Betriebsausgaben, Werbungskosten, noch Sonderausgaben darstellen.
Im Wesentlichen bedeutet dies bei Katastrophenschäden einen durch höhere Gewalt verursachten Schaden, der für eine Vielzahl von Menschen größeren Umfangs vorliegen muss, und der für den Steuerpflichtigen einen unabwendbaren Vermögensschaden nach sich zieht. Konkret denkbar sind daher Naturkatastrophen, wie Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden, sowie Schäden durch Flächenbrand, Stürme, Hagel, Blitz, Erdbeben, Fels-, Sturz-, oder Steinschlag, aber auch nicht durch die Natur hervorgerufene Schäden, wie zum Beispiel atomare Unfälle, oder Chemieunfälle.
Was versteht das Steuerrecht unter Katastrophenschäden?
Liegen diese allgemeinen Voraussetzungen allesamt vor, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Katastrophe ohne Selbstbehalt geltend zu machen. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige aber auch nachweisen, dass er überhaupt von einer Katastrophe betroffen war und, dass ein Schaden aufgrund der Katastrophe eingetreten ist. Der Nachweis der Katastrophe kann einerseits durch entsprechende Niederschriften der Gemeindekommission, oder andererseits durch Unterlagen des Katastrophenfonds nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind die dem Abgabepflichtigen entstandenen Aufwendungen durch entsprechende Belege, bzw. Rechnungen nachzuweisen. Dabei kann die durch die Katastrophe entstandenen Aufwendungen im Regelfall nur der Steuerpflichtige geltend machen, der im Zeitpunkt der Katastrophe auch der Eigentümer des beschädigten, oder untergegangenen Wirtschaftsgutes war. So ist bei Gebäuden vom grundbücherlichen Eigentum auszugehen. In Ausnahmefällen können aber auch unterhaltspflichtige Personen unter Berücksichtigung eines einkommensabhängigen Selbstbehaltes Aufwendungen, die aus Katastrophen entstehen, geltend machen.
Was ist in der Steuererklärung zu beachten?
Bei den in der Steuererklärung berücksichtigbaren Aufwendungen ist zu beachten, dass sämtliche Kosten in der vollen Höhe abgesetzt werden können, sofern sie auch belegmäßig nachgewiesen werden können. Subventionen, Zuschüsse, oder auch Versicherungsentschädigungen kürzen die Kosten entsprechend. Grundsätzlich werden drei große Kategorien unterschieden:
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Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen
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Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände
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Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter, bzw. untergegangener Gegenstände
zu 1. Bei Kosten die für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden entstehen ist es unerheblich, ob diese für den Haupt- oder Nebenwohnsitz anfallen. Unerheblich ist auch, ob die Kosten für die Beseitigung der Schäden für Luxusgüter, wie zB Schwimmbäder, Sauna, Garage, etc. anfallen. Unter diese Kosten fallen insbesondere die Reinigungskosten und Trocknungskosten von Wirtschaftsgütern. Des Weiteren aber auch der Abtransport und die Entsorgung von Sperrmüll, Sondermüll, zerstörten Gegenständen, angeschwemmten Holz, etc. Auch Kosten für die Miete von Gerätschaften, die für die Beseitigung der Katastrophenschäden notwendig sind, fallen darunter. So ist zB an die Miete von Entfeuchtungsgeräten zu denken.
zu 2. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich insbesondere um Wohnungen und Häuser, die weiterhin nutzbar sind. Denkbar sind zB die Reparatur von Fußböden, Ausmalen, Verputzen und Tapezieren von Wänden, Wiederherstellen von Zäunen, Grundstücksmauern, Sanierung von Einfahrten, Pflasterungen, Erneuerung des Dachstuhles. Darüber hinaus können auch Sanierungsaufwendungen an anderen Gegenständen geltend gemacht werden. Denkbar wären zB der Austausch von KFZ-Teilen, Reparatur des KFZ’s nach Hagelschäden, etc. Bei den Reparatur- und Sanierungskosten ist zu beachten, dass diese nur für Gegenstände der „üblichen Lebensführung“ absetzbar sind. Somit sind Ausgaben für Luxusgüter, wie zB das Schwimmbad, Sauna, etc. oder auch den Zweitwohnsitz nicht abzugsfähig.
zu 3. Auch bei der Ersatzbeschaffung gilt, dass nur Gegenstände der „üblichen Lebensführung“ steuermindernd berücksichtigt werden können. Selbiges gilt für die Berücksichtigung nicht existenznotwendiger Wirtschaftsgüter wie dem Zweitwohnsitz, bzw. Wirtschaftsgütern des Zweitwohnsitzes. Ebenso ausgeschlossen sind Ersatzbeschaffungen von weiteren Nebenwohnsitzen, Gartenhäuschen, Badehütten, Wohnmobilen, oder Wohnwägen. Eine weitere Einschränkung ergibt sich in den Ersatzbeschaffungskosten. Diese richten sich grundsätzlich nach dem Neupreis, werden aber nur insoweit anerkannt, als sie einem durchschnittlichen Standard entsprechen. Demzufolge gelten auch die Luxusgrenzen bei PKW’s, oder aber auch Teppichen. Typischerweise fallen unter diese Position der außergewöhnlichen Belastung: erforderlicher Neubau des Wohngebäudes oder Teilen des Wohngebäudes, Neuanschaffungen von Einrichtungsgegenständen, Kleidung, Geschirr, Mietkosten für ein Überbrückungsquartier, Ersatzbeschaffung von Möbeln, Badezimmer, Küche, Beleuchtungskörper, Elektrogeräte (Staubsauger, Kühlschrank, Kühltruhe, Geschirrspüler, E-Herd, Waschmaschine, Radio- und Fernsehgeräte, DVD-Player, Videoanlagen, PC’s, etc), Heizungsanlagen, Vorhänge, Teppiche bis max. € 730 pro Quadratmeter, Antiquitäten bis € 7.300, Bekleidung bis € 2.000 pro Person, Vorräte, Spielwaren, Schulbedarf, Werkzeuge, etc. Nicht abzugsfähig sind Ersatzbeschaffungen von Foto- und Filmausrüstungen, Fahrräder, soweit sie als Sportgerät ausgelegt sind (z.B. Rennräder), Motorräder (außer das Motorrad ist das einzige genutzte Kraftfahrzeug), Fitnessgeräte, Sportgeräte, Sauna, Grillplätze, Sammlungen aller Art (Bücher, CD’s, Briefmarken, Weine, Münzen, etc), Dekorationsmaterial, Zimmerpflanzen und Ähnliches, Garagen.
Sonderthema Fahrzeuge
Die Ersatzbeschaffung eines KFZ führt im Regelfall auch zu einer außergewöhnlichen Belastung, und zwar auch dann, wenn sich das KFZ im Zeitpunkt der Katastrophe am Zweit- oder Nebenwohnsitz befunden hat. Die Höhe ist aber nicht nur durch die maßgebliche Luxustangente von € 40.000 begrenzt, sondern auch mit dem Zeitwert im Zeitpunkt der Katastrophe. Diesbezüglich lässt das Steuerrecht eine vereinfachte Ermittlung mittels achtjähriger Nutzungsdauer und eines fiktiven Buchwertes zu, wobei als Untergrenze 10 % der seinerzeitigen Anschaffungskosten zugelassen werden. Darüber hinaus dürfen nur Kosten für die Ersatzbeschaffung des Erstautos steuerlich verwertet werden.
Bitte beachten Sie, dass die angeführten Beispiele der Berücksichtigung, oder Nichtberücksichtigung differieren können. Man möge zB nur daran denken, dass die Ersatzbeschaffung einer Garage nicht unter die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung fällt, da ein PKW unter der Prämisse einer „üblichen Lebensführung“ auch auf einem Abstellplatz im Freien geparkt werden kann. Bildet die Garage aber eine wesentliche Stützfunktion des zerstörten Wohngebäudes, so können auf die Garage entfallende Aufwendungen zum Teil abzugsfähig werden.
Wann können die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden?
Geltend gemacht werden können die Aufwendungen für sämtliche außergewöhnliche Belastung erst in dem Jahr in dem sie bezahlt werden.
Welche konkreten Möglichkeiten sich dadurch für Sie ergeben können besprechen wir gerne mit Ihnen. Kontaktieren Sie uns per Mail unter andreas.michelitsch@hoferleitinger.at.