Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich (Teil 1)
News vom 17.10.2019
Die Arbeitskräfteüberlassung wird in der Praxis auch häufig als Leiharbeit, Zeitarbeit oder Personalleasing bezeichnet. Sie hat sich vor allem in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit bewährt, um auf schwankenden Personalbedarf reagieren zu können. Besonders bei der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich gibt es für Überlasser und Beschäftiger eine Vielzahl von Bestimmungen zu beachten. Auf diese Bestimmungen wird im folgenden Beitrag näher eingegangen.
Grundlegendes
Besonders zu beachten sind dabei die Bestimmungen
- der EU-Entsenderichtlinie, die nicht nur Regelungen zur Entsendung sondern auch zur Arbeitskräfteüberlassung enthält, sowie
- des österreichischen Arbeitsrechtes, die in Umsetzung der Entsenderichtlinie erlassen worden sind, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).
Die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung ist vom ausländischen Überlasser mindestens einen Monat vorher dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich anzuzeigen.
Dies gilt aber nur dann, wenn
- die grenzüberschreitende Ausübung des Gewerbes lediglich vorübergehend und gelegentlich erfolgt und
- der Überlasser diese Tätigkeit im Heimatstaat, sofern diese dort reglementiert ist, befugt ausübt.
Wenn Arbeitskräfteüberlassung im Heimatstaat nicht reglementiert ist, ist es erforderlich, dass der ausländische Überlasser diese Tätigkeit zumindest seit zwei Jahren befugt ausübt oder eine facheinschlägige Ausbildung absolviert hat.
Die Anzeige hat unter Verwendung des Formulars „Dienstleistungsanzeige gemäß § 373a GewO 1994“ des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Beigabe der darin angeführten Bestätigungen, Abschriften und Nachweise zu erfolgen und ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu erneuern.
Vorsicht!
Eine Dienstleistungsanzeige ist nicht ausreichend, wenn das ausländische Unternehmen systematisch oder schwerpunktmäßig nach Ausübungsmöglichkeiten in Österreich sucht. Wenn das Unternehmen überwiegend Aufträge zur Ausführung in Österreich akquiriert, kann weder von einer bloß vorübergehenden noch von einer gelegentlichen grenzüberschreitenden Tätigkeit gesprochen werden. In diesem Fall wäre in Österreich eine Niederlassung zu gründen. Die Dienstleistungsfreiheit kann nicht mehr in Anspruch genommen werden und es ist ein Gleichhaltungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend nach § 373d GewO 1994 erforderlich.
Begriff
Definition
Bei der Arbeitskräfteüberlassung handelt es sich um ein arbeitsrechtliches „Dreiecksverhältnis“, bestehend aus
- dem Überlasser, der die Arbeitskraft zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet,
- dem Beschäftiger, der Arbeitskraft des Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt und
- der Arbeitskraft selbst.
Zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger wird ein Dienstverschaffungsvertrag abgeschlossen. Durch diesen verpflichtet sich der Überlasser, einen oder mehrere bei ihm unter Vertrag stehende Arbeitskräfte und deren Arbeitsleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, dem Beschäftiger zur Verfügung zu stellen.
Zwischen dem Überlasser und der Arbeitskraft besteht ein Arbeitsvertrag, in dem sich die Arbeitskraft, also der Mitarbeiter, mit seiner Überlassung an einen Dritten und mit seiner Beschäftigung durch den Dritten einverstanden erklärt.
Vorsicht!
Zwischen überlassener Arbeitskraft und Beschäftiger gibt es keine arbeitsvertragliche Beziehung, sehr wohl aber Weisungs- und Kontrollrechte. Dies ist das wesentliche Merkmal der Arbeitskräfteüberlassung!
Arbeitskräfteüberlassung und Entsendung
Eine Entsendung nach Österreich liegt vor, wenn ein Unternehmen ohne Betriebssitz in Österreich zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung vorübergehend seine Mitarbeiter in Österreich einsetzt.
Eine Arbeitskräfteüberlassung – und damit keine Entsendung - nach Österreich liegt vor, wenn Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte zur Verfügung gestellt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausländischen Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung in einem in Österreich liegenden Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erbringen, aber
- kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des österreichischen Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und ein dem ausländischen Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt wird, oder
- die Arbeit nicht überwiegend mit Werkzeug und Material des ausländischen Werkunternehmers ausgeführt wird, oder
- die eingesetzten Dienstnehmer organisatorisch in den Betrieb des in Österreich tätigen Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen, oder
- der ausländische Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.
Für die Beurteilung ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich.
Beispiel 1:
Eine deutsche Reinigungsfirma entsendet Reinigungskräfte zur Durchführung eines Reinigungsauftrages in das Betriebsgelände eines Kunden nach Österreich. Die Weisungen werden von einem Angestellten der deutschen Reinigungsfirma erteilt. Dieser überwacht auch die – mit dem Kunden vereinbarte und damit zu verantwortende - Qualität der Arbeitsleistungen und ist für die Arbeitsdisziplin, die Urlaubseinteilung und den Arbeitserfolg zuständig. Die Reinigungsgeräte sind im Eigentum der Reinigungsfirma, die auch für die Wartung und deren Ersatz sorgt.
Diese Merkmale sprechen dafür, dass es sich nicht um Arbeitskräfteüberlassung, sondern um eine Entsendung handelt.
Beispiel 2:
Ein österreichisches Maschinenbauunternehmen „vergibt“ Schweißarbeiten bei der Fertigung einer Papiermaschine wegen des Mangels an eigenen Arbeitskräften als Werkvertrag an einen italienischen Subunternehmer. Dessen italienische Mitarbeiter arbeiten zeitgleich mit den Mitarbeitern des österreichischen Unternehmens in den Werkhallen des Auftraggebers. Die Arbeitseinteilung, Beaufsichtigung und Erfolgskontrolle erfolgt durch den Projektleiter des österreichischen Unternehmens. Auch das notwendige Material wird wegen der einfacheren Verrechnung und der räumlichen Nähe vom österreichischen Unternehmen beigestellt.
Diese Merkmale sprechen dafür, dass trotz der gewählten Bezeichnung als Werkvertrag wegen des „wahren wirtschaftlichen Gehaltes“ Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.
Vorsicht!
Unterscheiden Sie strikt zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Entsendung. Die Arbeitskräfteüberlassung unterliegt - im Gegensatz zur Entsendung - den strengen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen des AÜG. Außerdem schränkt das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf Basis des gültigen EU-Rechts die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung strenger ein als die Entsendung.
Arbeitskräfteüberlassung innerhalb eines Konzerns
Wesentliche Schutzbestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) kommen nicht zum Tragen, wenn die Überlassung von Arbeitnehmern zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns erfolgt, sofern
- der Sitz und der Betriebsstandort der an der Überlassung beteiligten Konzernunternehmen in Österreich liegen und
- die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört und nur vorübergehend ist.
Unter Konzern versteht man die Verbindung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Wesentlich ist das Merkmal der einheitlichen Leitung. Diese liegt beispielsweise auch dann vor, wenn ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens steht.
Beispiel 1:
Einem Konzern gehören zwei Unternehmen des Maschinenbaus an. Beide Unternehmen haben sowohl Sitz als auch Betriebsstandort in Österreich. Bei einem Auftrag, den eines der beiden Unternehmen zu erfüllen hat, benötigt es zusätzliche Arbeitskräfte des anderen Konzernunternehmens. Im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmern kann das eine Maschinenbauunternehmen die Arbeitnehmer des anderen Maschinenbauunternehmens vorübergehend bei diesem Auftrag beschäftigen. Die Regeln des AÜG finden keine Anwendung.
Vorsicht!
Alle Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes gelten sofort, wenn eine Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Konzerns nicht nur vorübergehend ist, wenn die Überlassung zum Betriebszweck des Unternehmens zählt und auch wenn ein Konzernunternehmen den Sitz nicht in Österreich hat.
Beispiel 2:
Betreibt ein deutscher Konzernbetrieb eine Personalleasingfirma und zählt die Überlassung daher zu seinem Betriebszweck, gilt das AÜG uneingeschränkt, wenn er an seinen österreichischen Konzernbetrieb Mitarbeiter überlässt.
Vorsicht!
Bei konzerninternen Überlassungen von Staatsbürgern aus Rumänien und Bulgarien ist grundsätzlich immer eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
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