Allgemeines zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: 6 Fragen und Antworten aus der Praxis
News vom 23.7.2019
Die Änderungen mit 01.01.2019 zum Anlass nehmend, haben wir 6 Fragen und Antworten zum Thema Dienstgeberbeitrag für Sie vorbereitet.
Allgemeines
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (in weiterer Folge DZ genannt) ist Teil der Finanzierung der Wirtschaftskammer. Die rechtlichen Grundlagen zum DZ findet sich in § 122 Abs 8 Wirtschaftskammergesetz (kurz WKG).
Die Höhe des DZ ist bundeslandbezogen und beträgt für die Steiermark 0,37 % (Stand 2019), wobei sich die Höhe des DZ aus einem Landeskammeranteil und einem Bundeskammeranteil (derzeit 0,14 %) zusammensetzt.
Die Entrichtung des DZ hat für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu erfolgen. Zu beachten ist, dass Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen sind. Für den Fall, dass Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, ist der DZ bis zum 15. Februar abzuführen.
Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt ist örtlich für die Erhebung des DZ zuständig.
Hinweis: In den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 EStG) hat, ist der DZ an das Finanzamt zu leisten, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.
Welche Unternehmen unterliegen der DZ-Pflicht?
Dienstgeber, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind (dazu zählen auch Holdings) und Dienstnehmer beschäftigen.
Der DZ fällt seit 2019 auch für ausgegliederte Unternehmen von Gebietskörperschaften an. Für den Fall, dass eine Gebietskörperschaft Unternehmungen ausgliedert und die Gebietskörperschaft dadurch ihre Kammermitgliedschaft verliert, dann sind die ausgegliederten Unternehmungen DZ-pflichtig - sofern sie durch gesetzliche Anordnung ihr bisheriges Personal weiterhin zur Dienstleistung zugewiesen erhalten. Ab 01.01.2019 gilt dieses zugewiesene Personal als Dienstnehmer der ausgegliederten Unternehmungen, die der Wirtschaftskammermitgliedschaft - so wie bereits zuvor die jeweilige Gebietskörperschaft selbst - unterliegen und somit DZ-pflichtig sind.
Dabei bildet der Ersatz der Aktivbezüge die DZ-Bemessungsgrundlage. Zu beachten ist, dass die DZ-Abgabenschuld mit Ablauf des Kalendermonats entsteht, in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind (§ 122 Abs 8 WKG).
Besonderheit "Mischbetrieb"
Der DZ ist nur für jene Dienstnehmer und deren Lohnsumme zu leisten, die im kammermitgliedschaftspflichtigen Unternehmensbereich tätig sind (der Unternehmensbereich, der keine Kammermitgliedschaft begründet, bleibt unberücksichtigt).
Besonderheit ARGE
Für den Fall, dass ein Kammermitglied gemeinsam mit einem (oder auch mehreren) anderen Kammermitglied(ern) eine Arbeitsgemeinschaft (kurz ARGE) gebildet hat, so wird der DZ hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der ARGE anfallen, durch die ARGE entrichtet.
Hinweis: Für einen Zeitraum von 12 Monaten werden bei Neugründung eines Betriebes die für beschäftigte Dienstnehmer anfallenden Dienstgeberbeitrag und DZ nicht erhoben (§ 1 Z 7 NeuFöG).
Welche Unternehmen sind nicht DZ-pflichtig?
Dienstgeber, die keine Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, unterliegen auch nicht der DZ-Pflicht. Im Regelfall sind dies vor allem Freiberufler (wie bspw Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Architekten), neue Selbstständige, land-/forstwirtschaftliche Betriebe und Dienstgeber, die in Österreich keine Betriebsstätte haben und daher nicht Mitglied der WKO sind.
Welche Personen zählen als "Dienstnehmer" und welche Bezüge an Dienstnehmer sind DZ-pflichtig?
Als Dienstnehmer gelten:
- "echte" Dienstnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG,
- freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG sowie
- an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG, wenn die Beschäftigung in der Kapitalgesellschaft sonst alle Merkmale eines DV aufweist (Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 %).
Beim einzelnen Kammermitglied ist der DZ von der Summe der in seinen Unternehmungen nach § 2 WKG anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen. Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG. Demnach sind „Arbeitslöhne“
- Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und lit b EStG
- Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG (ua wesentlich beteiligte Gesellschafter) und
- Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG.
Hinweis: Bei zB einer GesmbH & Co KG gehören die, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden, Arbeitslöhne auch dann zur DZ-Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft kein Kammermitglied ist.
Gibt es Bezüge an Dienstnehmer, die nicht DZ-pflichtig sind?
Zur DZ-Bemessungsgrundlage zählen nicht:
- Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
- gesetzliche und freiwillige Abfertigungen und sonstige Bezüge bei Ende des Dienstverhältnisses (iSd- § 67 Abs 3 und Abs 6 EStG),
- Ruhe- und Versorgungsbezüge,
- Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit iSd § 22 Z 2 EStG gewährt werden,
- Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des BEinstG beschäftigt werden (Bezüge an begünstigte Behinderte).
- die in § 3 Abs 1 Z 11 und Z 13 bis Z 21 EStG genannten Bezüge (wie zB Entwicklungshilfe und Aushilfskräfte, Benützung von Unternehmenseinrichtungen, Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung, Gesundheitsförderungsmaßnahmen, Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, Jubiläumsgeschenke, Zukunftsvorsorge, freiwillige soziale Zuwendungen, ortsübliche Trinkgelder, etc.).
ACHTUNG: Dienstnehmer, die in einem anderen EU-Staat (EWR oder Schweiz) versichert sind (= ein entsprechendes, von EU-Behörden - nicht von der GKK - ausgestelltes A1-Formular haben) und deren Bezüge unterliegen nicht dem Dienstgeberbeitrag bzw dem DZ.
Gibt es Begünstigungen für Kleinunternehmen („Kleinunternehmerbegünstigung“)?
Die Freigrenze des Dienstgeberbeitrages gilt auch für den DZ. Demzufolge gilt Folgendes:
- Ein DZ ist nicht zu entrichten, wenn die monatlichen Bruttolöhne/-gehälter den Betrag von € 1.095,00 nicht übersteigen.
- Liegt die Beitragsgrundlage zwischen € 1.095,0 und € 1.460,00 ist ein Freibetrag von € 1.095,00 abzuziehen.
- Der DZ ist für den gesamten Betrag zu bezahlen, wenn die monatliche Beitragsgrundlage den Betrag von € 1.460,00 übersteigt.
Was ist beim Vorliegen von mehreren Betriebsstätten in unterschiedlichen Bundesländern zu beachten?
In diesem Fall gilt Folgendes: Es ist für die Dienstnehmer der einzelnen Betriebsstätten der jeweilige „Bundesländer-DZ-Wert“ anzuwenden - auch wenn die Personalverrechnung zentral erfolgten sollte.
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