OGH Entscheidung - Akzeptierte formwidrige Auflösung in der Probezeit eines Lehrlings
News vom 26.6.2019
Der OGH befasste sich kürzlich mit dem Thema einer vom Lehrling akzeptierten formwidrigen Auflösung in der Probezeit. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitgeber übermittelte seinem Lehrling während seines Krankenstandes folgende WhatsApp-Nachricht: „Ich habe mit meinem Steuerberater gesprochen und wir beenden das Lehrverhältnis mit heutigen Tag in der Probezeit“.
In weiterer Folge forderte der Anwalt des Lehrlings den Arbeitgeber auf, die Entgeltansprüche des Lehrlings abzurechnen. Der Anwalt wies in seinem Schreiben darauf hin, dass eine Nachricht über WhatsApp dem gesetzlichen Schriftformgebot nicht entspreche. Der Lehrling hätte sich aber dazu entschlossen, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Die Auflösung sei somit rechtswirksam, aber rechtswidrig, weshalb die Schadenersatzansprüche aus der rechtswidrigen Beendigungserklärung geltend gemacht würden. Der Lehrling begehrte Sonderzahlungen, eine Kündigungsentschädigung sowie die Feststellung des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung unter Anrechnung des künftigen Verdienstes.
In seiner Entscheidung führte der OGH Folgendes aus:
Es kommt grundsätzlich zu keiner Beendigung des Lehrverhältnisses, wenn die Auflösung des Lehrverhältnisses nicht wirksam schriftlich erklärt worden ist. Der Lehrling kann aber in diesem Fall zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses und dem Akzeptieren der Auflösung des Lehrverhältnisses unter gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen dessen unberechtigter Auflösung wählen.
Da sich der Lehrling aber ausdrücklich entschlossen hat, die Rechtsunwirksamkeit der Beendigungserklärung nicht geltend zu machen, kann er Ansprüche nur daraus ableiten, dass die Beendigung nicht gerechtfertigt war. Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis aber ohne Angabe von Gründen jederzeit einseitig aufgelöst werden. Eine „Unbegründetheit“ der Auflösung kann daher in einem solchen Fall nicht zu Schadenersatzansprüchen führen.
Fazit:
Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Auflösung des Lehrverhältnisses gegen sich gelten zu lassen, wird die relative Nichtigkeit saniert. Dementsprechend kommt es zu einer rechtswirksamen Beendigung mit Lösungswirkung zu dem Zeitpunkt, der sich aus der Beendigungserklärung ergibt.
Zu beachten ist aber, dass der Lehrling allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten kann, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. Da die Auflösung während der Probezeit keines Grundes bedarf, besteht in einem solchen Fall kein Schadenersatzanspruch gegen den Lehrberechtigten.
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at
Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!