Altersteilzeit und Fragen aus der Praxis
News vom 27.6.2019
Älteren Dienstnehmern wird durch die Altersteilzeit die Möglichkeit gegeben, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, ohne einen Nachteil für die spätere Pension oder die Höhe der späteren Abfertigung in Kauf nehmen zu müssen, wobei auch der Entgeltausfall durch Zahlung eines Lohnausgleichs teilweise abgefedert wird. Die Unsicherheit und auch die Fehlerquote bei der Anwendung ist hoch – nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es für die Altersteilzeit relativ wenige klare gesetzliche Bestimmungen gibt. Nachstehende Ausführungen sollen ein paar Fragen der Praxis beantworten.
1. Wann muss eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden?
Eine Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist nur dann erforderlich, wenn eine geblockte Altersteilzeit vereinbart worden ist und nur während der Freizeitphase des geblockten Altersteilzeitdienstnehmers.
Eine Ersatzarbeitskraft wird bei einer kontinuierlichen Alterszeitverkürzung oder wenn die Altersteilzeit nicht länger als 12 Monate dauert (gilt dann nicht als geblockte Altersteilzeit, sondern als kontinuierliche Altersteilzeit) nicht benötigt.
Die Einstellung der Ersatzarbeitskraft ist während der Dauer der Altersteilzeit jederzeit möglich. Eine Einstellung muss aber spätestens mit Beginn der Freizeitphase erfolgen.
2. Wer kann überhaupt als Ersatzarbeitskraft eingestellt werden?
Als Ersatzarbeitskraft kann jede zusätzlich, über der Geringfügigkeitsgrenze und nicht nur vorübergehend (nach Praxis des AMS sind das mindestens 4 Wochen) beschäftigte Person, die zuvor arbeitslos war, eingestellt werden. Auch ein Lehrling kann als Ersatzarbeitskraft eingestellt werden. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Einstellung einer Ersatzarbeitskraft kein Dienstverhältnis lösen darf.
Die Ersatzarbeitskraft muss zuvor weder im Arbeitslosengeldbezug noch beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sein. Als arbeitslos im Sinn der Altersteilzeit gilt eine Person, die weder in einem Dienstverhältnis (und zwar einem Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze) steht noch selbstständig erwerbstätig ist. Geringfügig Beschäftigte gelten demnach im Sinn der Altersteilzeit als arbeitslos.
Das nahtlose Übergehen von einem Dienstgeber zum nächsten ist nicht möglich. Daher empfiehlt es sich, die Person, die als Ersatzarbeitskraft in Frage kommt bzw eingestellt werden soll, vor Einstellung über ihre Vordienstzeiten zu befragen - zB wenn die in Frage kommende Person zuvor in diversen Nebenjobs tätig war (Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?).
Des Weiteren ist zu beachten, dass jede Ersatzarbeitskraft namentlich einem bestimmten Altersteilzeitdienstnehmer zuzuordnen und dem AMS zu melden ist. Auch der Austritt bzw Wechsel der Ersatzarbeitskraft ist dem AMS zu melden.
Gerne nehmen auch wir die Prüfung für Sie vor, ob es sich um eine geeignete Ersatzarbeitskraft handelt und führen die entsprechenden Meldungen beim AMS durch!
3. Muss die Ersatzarbeitskraft die gleichen Tätigkeiten ausüben bzw die gleiche Stundenanzahl arbeiten wie zuvor der Altersteilzeitdienstnehmer?
Es ist nicht notwendig, dass die Ersatzarbeitskraft die gleiche Tätigkeit verrichtet (bzw die gleiche Stundenanzahl leistet). Zu beachten ist aber, dass die Ersatzarbeitskraft über der Geringfügigkeit, also arbeitslosenversicherungspflichtig, beschäftigt wird.
4. Überstundenleistung vor Beginn der Altersteilzeit bzw bei vorheriger Nichteinhaltung der vereinbarten Normalarbeitszeit – Wie hoch ist das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion?
Altersteilzeitdienstnehmer müssen ihre vorherige Normalarbeitszeit um mindestens 40 % reduzieren, höchstens darf die Arbeitszeitreduktion 60 % der vorherigen Normalarbeitszeit betragen. Dabei ist nicht die tatsächliche Arbeitszeit ausschlaggebend, sondern die gesetzliche, kollektivvertragliche oder individuell vereinbarte kürzere Normalarbeitszeit.
Beispiel 1:
Herr Mustermann, für den eine kollektivvertragliche Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden gilt, leistete sehr viele Überstunden und arbeitete vor Beginn der Altersteilzeit jede Woche 48 Stunden. Das Ausmaß der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt für Herrn Mustermann mindestens 15,4 Wochenstunden (40 % von 38,5 Stunden), höchstens 23,1 Wochenstunden (60% von 38,5 Stunden).
Die tatsächlich geleisteten Stunden von Herrn Mustermann (jede Woche 48 Stunden) sind für die Arbeitszeitreduktion irrelevant. Es bringt aber folgende Vorteile:
- eine höhere Beitragsgrundlage für die gesamte Dauer der Altersteilzeit und
- einen höheren Lohnausgleich.
Beispiel 2:
Frau Weinerlich, deren kollektivvertragliche Arbeitszeit 40 Wochenstunden betrug, hatte mit ihrem Dienstgeber Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 24 Wochenstunden vereinbart. Die vereinbarte Arbeitszeit konnte sie aber wegen verschiedener familiärer Verpflichtungen nicht einhalten, weshalb sie jede Woche nur ca 18 bis 20 Stunden arbeitete. Eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit wurde mit ihrem Dienstgeber jedoch nicht vereinbart, sondern lediglich, dass die Bezahlung nach der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit erfolgte.
Sowohl für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, als auch für das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ist die vereinbarte Normalarbeitszeit maßgebend. Das Ausmaß der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt für Frau Weinerlich mindestens 9,6 Wochenstunden (40% von 24 Stunden), höchstens 14,4 Wochenstunden (60% von 24 Stunden). Die vereinbarte Arbeitszeit pro Woche von nur 18 bis 20 Stunden bringt Frau Weinerlich aber folgende Nachteile:
- eine niedrigere Beitragsgrundlage für die gesamte Dauer der Altersteilzeit und
- einen niedrigeren Lohnausgleich.
5. Änderung der Normalarbeitszeit in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit- Bandbreite der Arbeitszeitreduktion
Die Bandbreite der Arbeitszeitreduktion hängt von der durchschnittlichen Normalarbeitszeit der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit und nicht von der Normalarbeitszeit des letzten Monats vor Beginn der Altersteilzeit ab.
Beispiel:
Frau Klug, deren Normalarbeitszeit bis Juli 2019 24 Wochenstunden beträgt (60 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit), vereinbart ab August 2019 eine Erhöhung ihrer Normalarbeitszeit auf 36 Wochenstunden (90 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit). Für die Zeit ab September 2019 wird Altersteilzeit vereinbart.
Folgende Wochenarbeitszeit liegt in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit vor:
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in 11 Monaten 24 Wochenstunden: 24 x 11 |
264 Wochenstunden |
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in 1 Monat 36 Wochenstunden: 36 x 1 |
36 Wochenstunden |
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300 Wochenstunden/12 |
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durchschnittliche Arbeitszeit |
25 Wochenstunden |
Für die Altersteilzeitvereinbarung beträgt die zulässige Bandbreite 10 Wochenstunden bis 15 Wochenstunden.
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