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Sommer, Sonne, Ferialjob

News vom 27.6.2019

Die Sommerferien sind die Zeit der Ferialjobs. Schüler und Studierende suchen sich für die Ferien gerne einen lukrativen Ferialjob. Auch die dabei gewonnene Praxiserfahrung liest sich gut in jedem Lebenslauf.

Arbeitsrechtlich besteht ein großer Unterschied zwischen Ferialpraktikum und Ferialarbeit. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterscheidet unter anderem zwischen Ferialpraktikanten mit und ohne Taschengeld, Ferialarbeitnehmern und Volontären.

Ferialpraktikant und Ferialarbeitnehmer

Ferialpraktikanten sind Schüler und Studierende, bei denen der Lehrplan der Schule bzw die Studienordnung der Universität ein Praktikum verpflichtend vorsehen (Pflichtpraktikum). Steht bei der Tätigkeit im Unternehmen der Ausbildungscharakter im Vordergrund spricht man von einem „echten“ Ferialpraktikanten. Hingegen sind Ferialarbeitnehmer Schüler oder Studenten, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeiten nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Universität (FH) gefordert wird.

Volontär

Volontäre hingegen sind Personen, die in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers maschinelle und sonstige Einrichtungen kennenlernen und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen. Zentrales Merkmal ist, dass der Ausbildungscharakter im Fokus steht und somit die Tätigkeit nach den Arbeitnehmer-Ausbildungsinteressen ausgerichtet ist.

Arbeitsrecht

Der Ferialpraktikant ist nicht in die Unternehmensorganisation eingebunden und somit an keine persönlichen Weisungen gebunden. Für ihn besteht zudem keine Arbeitspflicht. Arbeitsrechtlich besteht grundsätzlich weder Anspruch auf Entgelt laut Kollektivvertrag, noch gebührt Urlaub, Feiertags- oder Krankenentgelt. Ferialarbeiter und Ferialangestellte sind hingegen in die Unternehmensorganisation eingebunden. Es gelangen somit sämtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung. Der Ferialarbeitnehmer hat somit Anspruch auf jenes Entgelt, das laut Kollektivvertrag bzw den gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit vorgesehen ist. Weiters gebührt dem Ferialarbeiter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsentgelt, etc. Das Volontariat unterliegt, wie das echte Ferialpraktikum, keinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Sozialversicherung

Je nach dem welches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, fällt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unterschiedlich aus:

 „Echter“ Ferialpraktikant ohne Taschengeld: Eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist nicht erforderlich. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Während der Dauer des Pflichtpraktikums ohne Beitragsleistung unterliegt der Schüler oder Student der gesetzlichen Schüler- bzw- Studentenunfallversicherung.

 „Echter“ Ferialpraktikant mit Taschengeld: Vor Arbeitsantritt ist eine Anmeldung als Dienstnehmer zu erstatten. Je nach Höhe des Taschengeldes tritt eine Voll- und Arbeitslosenversicherung oder als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer eine Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG ein. Der BV-Beitrag ist dann zu entrichten, wenn die Beschäftigung länger als 1 Monat dauert (12-Monats-Regel!).

Volontär: Volontäre sind nur von der Unfallversicherung erfasst. Sie müssen vor Arbeitsantritt bei der AUVA angemeldet werden. Die Beiträge werden dem Unternehmen seitens der AUVA vorgeschrieben (Stand 2018: 14 Cent pro Person und Kalendertag). Erhält der Volontär ein Taschengeld, sind je nach Entgelthöhe eine Anmeldung bei der GKK und die entsprechende Beitragsabfuhr vorzunehmen.

Ferialarbeitnehmer: Ferialarbeitnehmer sind wie „normale“ Arbeitnehmer zu behandeln. Der Dienstgeber muss die Anmeldung als Vollversicherter oder als geringfügig Beschäftigter vornehmen.

Lohnsteuer und Lohnnebenkosten

Grundsätzlich sind sowohl Ferialarbeitnehmer, Ferialpraktikanten als auch Volontäre steuerrechtlich als Arbeitnehmer zu betrachten und somit lohnsteuerpflichtig. Aufgrund der üblichen Taschengeldbeträge wird im Regelfall keine Lohnsteuer anfallen.

Wird ein Taschengeld („echter“ Ferialpraktikant, Volontär) oder ein Entgelt („unechter“ Ferialpraktikant, Ferialarbeiter) bezahlt, unterliegen diese Beträge den Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer).

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