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Alles, was Sie über den Pkw Sachbezug wissen müssen (Teil 4)

News vom 26.6.2019

In unserem 4. Teil der Serienreihe „KFZ Sachbezug“ informieren wir Sie über Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum KFZ Sachbezug.

Geregelt ist der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers in § 4 Abs 7 der Sachbezugswerteverordnung:

„Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.“

Demzufolge mindern Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert. Das gilt sowohl für laufende Kostenbeiträge (pauschal oder kilometerabhängig) als auch für einen Kostenbeitrag zu den Anschaffungskosten. Eine Kürzung des Sachbezugs darf jedoch dann nicht vorgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer nur die Treibstoffkosten selbst bezahlt.

Beispiel 1:

 

Anschaffungskosten eines schadstoffarmen KfZ (CO2-Em.: 100 g/km) im Jahr 2019: € 30.000,-
Arbeitnehmer beteiligt sich mit pauschalem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von € 200,-

CO2-Em 100 g/km < CO2-Em 121 g/km: Sachbezug daher 1,5 %

1,5% von 30.000 € 

450,00 €

abzgl. pauschaler Kostenbeitrag

-200,00 €

monatlicher Sachbezug

250,00 €

Beispiel 2:

Anschaffungskosten eines nicht-schadstoffarmen KfZ (CO2-Em.:133 g/km) im Jahr 2019:

€ 18.000,- Arbeitnehmer beteiligt sich mit € 3.500,- an den Anschaffungskosten (laufende und einmalige Kostenbeiträge sind vor Wahrnehmung des Höchstbetrages von € 720,00 bzw € 360,00 oder € 960,00 bzw € 480,00 zu berücksichtigen)

CO2-Em 100g/km > CO2-Em 121 g/km: Sachbezug daher 2 %

Anschaffungskosten

18.000 €

- Kostenbeitrag

-3.500 €

Bemessungsgrundlage SB

14.500 €

2 % Sachbezug monatlich

290,00 €

 

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