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Arbeitnehmerveranlagung: Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück (Teil 2)

News vom 13.5.2019

Im ersten Teil haben wir Sie über die drei Möglichkeiten bei der sogenannten Arbeitnehmerveranlagung informiert und beantwortet, wann sich eine Arbeitnehmerveranlagung auf jeden Fall auszahlt. Im zweiten Teil verraten wir Ihnen, welche Ausgaben Sie bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung gelted machen können.

Sonderausgaben

Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben zählen unter anderem:

  • Renten- und dauernde Lasten (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Steuerberatungskosten (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Spenden an begünstigte Institutionen (bis zu 10% der laufenden Einkünfte); eine Liste der begünstigten Spendenempfänger ist unter www.bmf.gv.at abrufbar.

Folgende Sonderausgaben können auch dann geltend gemacht werden, wenn diese für den (Ehe)Partner oder für Kinder (für die Familienbeihilfe bezogen wird) geleistet werden:

  • Kirchenbeitrag (automatisch berücksichtigt bis € 400);
  • Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung einschließlich Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (automatisch berücksichtigt, unbegrenzt abzugsfähig);
  • Prämien für freiwillige Personenversicherungen, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung);
  • Kosten der Wohnraumschaffung und -sanierung, wenn die tatsächliche Bauausführung oder die Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung).

 

Seit 2017 sind Zuwendungen an Spendenempfänger von diesen Institutionen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Betroffen sind nur Organisationen, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Voraussetzung dafür ist, dass dem Zahlungsempfänger Vor- und Zuname und Geburtsdatum bekannt sind. Die gemeldeten Beträge sind im FinanzOnline ersichtlich und werden automatisch in der Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Die Automatik führt allerdings nicht in allen Fällen zum gewünschten Ergebnis. Fehler, Falsch- oder Nichtmeldungen müssen direkt bei den Zahlungsempfängern (zB Kirchenbeitragsstelle, Spendenorganisation) beanstandet werden. Diese sind verpflichtet, Fehler zu korrigieren und innerhalb von drei Monaten entsprechende Berichtigungen via FinanzOnline zu übermitteln.

Mit dem Formular L1d können Beträge berücksichtigt werden, die von der Datenübermittlung abweichen oder an ausländische Empfänger geleistet wurden (für die ja keine Datenübermittlung vorgesehen ist). Außerdem können mit diesem Formular erforderliche Korrekturen oder Ergänzungen zu Spenden aus dem Betriebsvermögen vorgenommen werden. Wurden Beträge für eine andere Person geleistet und werden diese auch (teilweise) als Sonderausgaben geltend gemacht, muss die andere Person (Partner, Kind) im Formular L1d angeben, dass sie den elektronisch gemeldeten Betrag nicht oder nur teilweise beansprucht.

Alle anderen Sonderausgaben sind wie bisher in der Einkommensteuererklärung (E1) oder Arbeitnehmerveranlagung (L1) zu erfassen.

Werbungskosten

Folgende Ausgaben können als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit diese der Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt hat, und diese im Jahr 2018 bezahlt wurden:

  • Grundsätzlich sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag (€ 400) abgegolten. Gestaffelt nach dem Arbeitsweg (ab 20 km) und der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt das Pendlerpauschale bis zu € 2.016 oder € 3.672 jährlich. Zusätzlich steht ein Pendlereuro von jährlich € 2 pro Kilometer der einfachen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Ein diesbezüglicher Ausdruck www.bmf.gv.at/pendlerrechnerdes Pendlerrechners (L34 EDV) ist als Beleg zur Steuererklärung aufzubewahren.
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen;
  • Werbungskosten, die über das Pauschale von € 132 hinausgehen und beruflich veranlasst sind, können folgende Ausgaben sein: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Betriebsratsumlage, Computer, Fachliteratur, Ausbildungs- und Umschulungskosten, Homeoffice, Internet, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten und Diäten, soweit nicht vom Arbeitgeber ersetzt, Reparaturaufwand für einen unverschuldeten Autounfall auf einer beruflichen Fahrt, Telefonkosten, etc.

 

Einige Berufsgruppen können für die Dauer des Dienstverhältnisses folgende pauschale Werbungskosten geltend machen:

Berufsgruppe

Prozentsatz

Höchstbetrag in €

Artist

5

2.628

Bühnenangehörige, Schauspieler, Filmschauspieler

5

2.628

Fernsehschaffende, regelmäßig auf dem Bildschirm

7,5

3.942

Forstarbeiter, Förster, Berufsjäger

5

1.752

Forstarbeiter mit Motorsäge

10

2.628

Hausbesorger

15

3.504

Journalisten

7,5

3.942

Musiker

5

2.628

Vertreter *)

5

2.190

Heimarbeiter

10

2.628

Mitglieder Stadt/Gemeinde/Ortsvertretung

15

min 438 - max 2.628

Expatriates

20

10.000

*) Aufgrund eines VfGH-Erkenntnisses gilt ab 2018 nun auch für Vertreter, dass das Werbungskostenpauschale um die vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlten Kostenersätze (wie zB Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder) gekürzt wird.

Außergewöhnliche Belastung

Für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (L1ab) gibt es ein eigenes Formular. Darin können all jene Ausgaben erfasst werden, die zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Durch die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, der abhängig vom Einkommen zwischen 6% und 12% beträgt, wird diesem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen.

Ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind:

  • Letztmalig für 2018 Kinderbetreuungskosten (max € 2.300 /Kind bis zum 10. Lebensjahr bzw bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr);
  • Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung steht (€ 110/ Monat);
  • Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
  • Kosten der eigenen Behinderung oder des (Ehe)Partners bzw Kindes.

Mit Selbstbehalt, der bis zu 12% des Einkommens beträgt, abzugsfähig sind ua:

  • Krankheitskosten, Aufwendungen zur Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung, Behandlungskosten wie Arzt- und Spitalshonorare, Aufwendungen für Medikamente, Heilbehandlungen, Rezeptgebühren, Selbstkostenbeiträge für Behandlungskosten, Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Brillen, Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder), Kosten für Fahrten zum Arzt bzw Krankenhaus, Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten).
  • Kosten in Zusammenhang mit Kuraufenthalten (bei einer mindestens 25%igen Behinderung ohne Selbstbehalt);
  • Kosten für Alters- und Pflegeheime (bei einer mindestens 25%igen Behinderung ohne Selbstbehalt);
  • Begräbniskosten und Kosten für einen Grabstein (bis zu je € 5.000, soweit nicht durch den Nachlass gedeckt).

Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmerveranlagung keine Belege beizulegen oder hochzuladen sind, egal ob die Erklärung elektronisch oder in Papierform eingereicht wurde. Die Belege und Nachweise sind sieben Jahre lang aufzubewahren (Belege 2018 also bis 31.12.2025). Erst auf Verlangen des Finanzamts müssen diese vorgelegt werden.