Das A1-Formular
News vom 8.4.2019
Das Formular A1 gilt als Bescheinigung, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die jeweilige Person anzuwenden sind, und ist zB bei Entsendungen oder Tätigkeiten in mehreren Staaten erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass auch bei Dienstreisen das Formular A1 benötigt wird.
Entsendung im Sinn der Verordnung
Eine Entsendung liegt vor, wenn eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines gewöhnlich dort tätigen Arbeitgebers tätig ist, auf dessen Anweisung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird, um dort für ihren Arbeitgeber auf dessen Rechnung eine Beschäftigung auszuüben.
Ausstellung
Der Antrag auf Ausstellung eines A1 Formulars ist grundsätzlich bei dem für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen (Entsendung). Wird eine Person jedoch gewöhnlich in zwei oder mehreren Staaten tätig, ist der Antrag allerdings immer beim jeweiligen Träger des Wohnsitzstaates einzubringen. Daraufhin erfolgt ein spezielles Verfahren zwischen den Behörden bzw Trägern der betroffenen Mitgliedstaaten. Nach Abwicklung stellt der nach der EU-Verordnung zuständige Versicherungsträger die Bescheinigung A1 aus. Dies kann, muss aber nicht jener Träger sein, bei dem der Antrag eingebracht wurde.
Wann liegt eine Auslandsentsendung vor?
Wenn ein Arbeitnehmer, der üblicherweise in Österreich beschäftigt ist, vorübergehend im Ausland tätig werden soll, wobei beabsichtigt ist, dass er nach einer gewissen Zeit wieder zurückkehrt, liegt eine Auslandsentsendung vor. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich für den Auslandseinsatz beschäftigt wird.
Merkmale der Entsendung:
- Befristung der Entsendung
- durch die Entsendung darf kein anderer Arbeitnehmer ersetzt werden
- Aufrechterhaltung des Unterordnungsverhältnisses zum entsendenden Unternehmen während der gesamten Entsendung
- die Tätigkeit muss auf Rechnung und im Interesse dieses Unternehmens verrichtet werden
- für die gesamte Entsendedauer besteht zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer auch weiterhin eine arbeitsrechtliche Bindung
Entsendung in ein EU- oder EWR-Land
Bei Entsendungen von einem EU-Mitgliedstaat in einen EU-Mitgliedstaat gelten in der Sozialversicherung grundsätzlich die Rechtsvorschriften nur eines einzigen Mitgliedstaates. Welches SV-System konkret anzuwenden ist, regeln seit 01.05.2010 die Verordnung 883/2004 und ihre Durchführungs-Verordnung 987/2009.
Die EU-Verordnungen 883/2004 und deren Durchführungsverordnung 987/2009 sind auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten anzuwenden. Das bedeutet, dass auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten die Bescheinigung A1 ausgestellt wird.
EU-Mitgliedstaaten sind:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Kroatien (EU-Mitglied seit 01.07.2013), Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).
EWR-Staaten sind:
Island, Liechtenstein, Norwegen
Bei „EU-/EWR-Sachverhalten“ gelten grundsätzlich die SV-Vorschriften des Tätigkeitsstaates (= Beschäftigungslandprinzip). Vom Beschäftigungslandprinzip gibt es 3 wichtige Ausnahmen:
1. die Entsendung (Art 12 VO (EG) 883/2004)
2. mehrfache Erwerbstätigkeiten (gleichzeitige oder kontinuierlich abwechselnde Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten in mehreren EU-Staaten; Art 13 VO (EG) 883/2004)
3. Ausnahmevereinbarung (Art 16 VO (EG) 883/2004)
Es müssen 6 Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Arbeitnehmer im Entsendestaat versichert bleibt:
- Zugehörigkeit zum Entsendestaat: Unmittelbar vor der Entsendung (zumindest einen Monat) muss der zu entsendende Arbeitnehmer dem SV-Recht des Entsendestaates unterliegen.
- Nennenswerte Tätigkeiten des Arbeitgebers im Entsendestaat: Die neuen Entsenderegeln fordern, dass der Arbeitgeber nennenswerte Tätigkeiten im Rahmen seines „normalen“ Geschäftsbetriebes im Entsendestaat ausübt (= Missbrauchsschutz gegen Briefkastenfirmen).
- Entsendedauer beträgt maximal 24 Monate: Die Entsenderegelungen sind nur dann anwendbar, wenn die voraussichtliche Entsendedauer maximal 24 Monate beträgt. Dauert die Entsendung also mehr als 24 Monate, liegt keine Entsendung vor. Eine Verlängerung der Entsendung ist im neuen SV-Recht nur mehr mittels Ausnahmeantrag nach Art 16 möglich.
- Ablöseverbot: Der entsandte Arbeitnehmer darf nicht einen anderen Arbeitnehmer ablösen, der zuvor die gleiche Tätigkeit ausübte und dessen Entsendedauer von 24 Monaten abgelaufen ist.
- Keine Dreiecksentsendung: Wirbt ein österreichisches Montageunternehmen zB in Slowenien Monteure an für einen Einsatz in Deutschland, dann liegt eine sogenannte „Dreiecksentsendung“ vor. Die Konsequenz ist, dass die SV-Zuständigkeit bei Deutschland liegt und nicht in Österreich.
- Arbeitsrechtliche Gebundenheit des Arbeitnehmers an den entsendenden Arbeitgeber: Die arbeitsrechtliche und organische Bindung zum entsendenden Arbeitgeber muss während der gesamten Entsendedauer aufrecht bleiben. Dabei sind Kriterien wie bspw die Lohnzahlung, wirtschaftliche Belastung durch die Lohnzahlung, disziplinäre Verantwortung, Haftung für Schäden sowie die Kündigungs- und Entlassungszuständigkeit zur Beurteilung heranzuziehen. Des Weiteren darf im Beschäftigungsland keine gesonderte arbeitsrechtliche Bindung in Form eines weiteren Dienstverhältnisses zu einem (Konzern-)Unternehmen bestehen.
Formular
Mit dem Formular A1, das von der zuständigen GKK ausgestellt wird, wird bescheinigt, dass bei Entsendungen das österreichische SV-Recht weiterhin zur Anwendung kommt.
Entsendung in einen Vertragsstaat eines Abkommens über die Soziale Sicherheit (bilaterale Abkommen)
Mit folgenden Staaten bestehen in den Abkommen über die Soziale Sicherheit Entsendungsbestimmungen:
Albanien (Abkommen bereits unterzeichnet; Inkrafttreten derzeit noch ausständig), Australien, Bosnien und Herzegowina, Chile, Indien, Israel, Kanada, Republik Korea, Kosovo (teilweise suspendiert), Mazedonien, Moldau, Montenegro, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei, USA, Uruguay.
Auch mit allen EU- bzw EWR-Staaten und der Schweiz existieren bilaterale Abkommen, in welchen ua ergänzende Bestimmungen darüber enthalten sind, auf welchen Personenkreis die Verordnung 1408/71 bzw die Verordnung 883/2004 zusätzlich anzuwenden sind. Da die Verordnung Vorrang hat, kommt den bilateralen Abkommen in der Praxis nur noch in Einzelfällen Bedeutung zu.
Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
Ausnahmen
- Australien: 5 Jahre
- Chile: 60 Kalendermonate
- Indien:60 Kalendermonate
- Israel: 60 Kalendermonate
- Kanada (Quebec): 60 Kalendermonate
- Korea: 60 Kalendermonate
- Philippinen: 60 Kalendermonate
- USA: 60 Kalendermonate
Über die genannten Fristen hinaus können der Dienstnehmer und sein Dienstgeber gemeinsam eine Ausnahme beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz beantragen.
Leistungen
Auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers ist in folgenden Ländern mit bilateralen Abkommen eine Krankenbehandlung möglich: Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und Türkei.
Aufgrund einer Vereinbarung gilt:
- in Mazedonien 01.01.2013,
- in Serbien seit 01.01.2014,
- in Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2015 sowie
- in Montenegro seit 01.07.2016
die Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) bzw die provisorische Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte (PEB).
Entsendung in einen Nicht-Vertragsstaat
Als im Inland beschäftigt gelten Dienstnehmer, die zur Dienstleistung ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. Über Antrag, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, kann das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz diese Frist entsprechend verlängern (§ 3 Abs 2 lit d ASVG).
Leistungen
Die Dienstnehmer – und für den Fall, dass deren Angehörige sie begleiten auch diese – erhalten für die Dauer des Aufenthaltes in einem Nichtvertragsstaat die ihnen zustehenden Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber. Dabei ist aber zu beachten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, die Kasse vom Eintritt eines Versicherungsfalles (wie zB Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Mutterschaft) binnen eines Monates zu verständigen – nur dann hat der Dienstgeber Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Kasse (§ 130 ASVG).
Einem Versicherten, der sich im dienstlichen Auftrag im Ausland aufhält, gebühren die ihm nach dem Gesetz zustehenden Sachleistungen.
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