Trinkgelder: was ist zu beachten?
News vom 15.4.2019
Alle Geld- und Sachbezüge, auf die der Arbeitnehmer aus dem Dienst- oder Lehrverhältnis Anspruch hat, bzw die er darüber hinaus vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält - wie etwa Lohn bzw Gehalt, Provisionen, Überstundenentgelt, Prämien - sind sozialversicherungsrechtliches Entgelt. Zum Entgelt zählen daher auch Trinkgelder.
Dabei ist zu beachten, dass die Sozialversicherungspflicht und demzufolge auch die BV-Beitragspflicht von Trinkgeldern unabhängig davon besteht, ob der Arbeitgeber deren Höhe kennt oder nicht. In "trinkgeldanfälligen“ Branchen sollte sich der Arbeitgeber daher die Höhe der erhaltenen Trinkgelder vom Arbeitnehmer mit Unterschrift bestätigen lassen. Nicht notwendig ist dies grundsätzlich in jenen Branchen, für welche die Krankenkasse Trinkgeldpauschalen festgesetzt hat.
Sollten Ihre Mitarbeiter von Ihren Kunden Trinkgelder erhalten, bitten wir Sie, uns diese Beträge zu melden. Die Tendenz geht auch in diesem Fall dahingehend, dass auch diese Bestimmung nunmehr im Rahmen einer GPLA wesentlich strenger geprüft wird.
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!