Schmutzzulage
News vom 12.4.2019
Sachverhalt Schmutzzulage
In Anlehnung an den Kollektivvertrag für Rauchfangkehrer für das Bundesland Tirol erhielten Arbeiternehmer eines Rauchfangkehrerbetriebes eine Schmutzzulage in Höhe von 18% des Grundlohns steuerfrei ausbezahlt. Das Finanzamt vertrat anlässlich einer GPLA die Rechtsansicht, dass aufgrund des geänderten Arbeitsbildes, der sehr unterschiedlichen Höhen der Schmutzzulagen in den einzelnen Bundesländern (zwischen 8% und 20% des Grundlohnes) und in Anlehnung an die seinerzeitigen Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien nur 8% des Grundlohns als angemessen und daher steuerfrei gemäß § 68 Abs 1 iVm Abs 5 EStG sind. Die Differenzzahung sei steuerpflichtig und daher der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Auswirkungen
Im jüngsten Erkenntnis bestätigt der VwGH, dass Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (in weiterer Folge SEG-Zulagen) neben der Erfüllung der formellen, funktionellen und materiellen Voraussetzungen steuerlich (auch) auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind. Die Angemessenheitsprüfung enthält ein Element der Schätzung. Daher kann die Angemessenheit von SEG-Zulagen weder an einem Absolutbetrag noch an einem fixen Prozentsatz festgemacht werden, sondern bewegt sich innerhalb einer (Schätzungs-) Bandbreite. Für den Fall, dass die kollektivvertragliche Regelung außerhalb dieser Bandbreite ist, liegt eine erhebliche Abweichung vor, die eine steuerliche Kürzung der SEG-Zulage auf das angemessene Ausmaß zur Folge hat.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung aber nicht festgelegt, ab welcher Höhe der Schmutzzulage eine erhebliche Abweichung vorliegt. Jedenfalls als erheblich eingestuft wurde eine Überschreitung um mehr als das Doppelte der niedrigsten kollektivvertraglichen Regelung (Burgenland 8% - daher 16%).
Rechtliche Voraussetzungen
§ 68 Abs 5 EStG:
"Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken […]"
Auch die tatsächliche Verschmutzung wird nunmehr sehr streng überprüft.
- in erheblichem Maß
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 68 Abs 5 EStG vorliegen, ist unter anderem auf die Frage abzustellen: Bewirken die Arbeiten tatsächlich üblicherweise (typischerweise) zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung in erheblichem Maß?
Hier sind jedenfalls Aufzeichnungen notwendig, aus welchen hervorgeht, dass eine überwiegende Verschmutzung vorliegt, welche durch entsprechende Fotos zu belegen ist.
- überwiegend
Die üblicherweise (typischerweise) auftretende zwangsläufige Verschmutzung in erheblichem Maß während und durch die gegenständlichen Arbeiten reicht aber zufolge der weiters erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung der "überwiegenden" Leistung solcher Arbeiten noch nicht aus. Der Arbeitnehmer muss vielmehr während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (vgl VwGH 30.06.2009, 2008/08/0068).
Hinweis
Es ist daher anzunehmen, dass auch die 15% Schmutzzulage – welcher der steirische Kollektivvertrag vorsieht – als erhöht zu beurteilen ist. Da derzeit keine Entscheidung vorliegt (und der VwGH - wie eingangs erwähnt - keine Festlegung vorgenommen hat), welche Auskunft darüber gibt, welche Höhe angemessen ist, kann man dies nur mutmaßen. In der Lehre werden Zulagen bis zu 10% als angemessen beurteilt – insbesondere im Vergleich mit anderen Regelungen für Schmutzzulagen bei ähnlichen Tätigkeiten mit Ruß, Staub und Asche.
Bleiben Sie daher bei der derzeitigen Variante – also bei abgabenfreien Auszahlung der 15% Schmutzzulage - besteht ein erhöhtes Nachzahlungsrisiko bei einer kommenden GPLA.
Weiters verhärten sich die Meinungen, dass die pflichtigen Anteile der Schmutzzulage während diverser Ausfallszeiten (wie zB Urlaub, Krankenstand, Feiertage, etc) fortzuzahlen sind.
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