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Neue Liste der Staaten mit umfassender Amtshilfe

News vom 14.3.2019

Das österreichische Steuerrecht verlangt für die Inanspruchnahme bestimmter steuerlicher Begünstigungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten entweder einen Bezug zur EU oder das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe mit dem betreffen­den Drittstaat.

Als Beispiele sind der Zeitpunkt der Verlustnachversteuerung für ausländische Betriebsstätten (gem § 2 Abs 8 EStG), der Einbezug ausländischer Gruppenmitglieder in eine Steuergruppe (gem § 9 Abs 2 KStG), die Steuerfreiheit für ausländische Portfoliodivi­denden (gem § 10 Abs 1 Z 6 KStG) oder die Spendenbegünstigung für ausländische Ein­richtungen (gem § 4a Abs 4 EStG) zu nennen.

Am 7.1.2019 hat das Bundesministerium für Finanzen in einer Information eine Liste all jener Staaten veröffentlicht, mit welchen ab 1.1.2019 eine umfassende Amtshilfe besteht. Neu hinzugekommen sind im Vergleich zum Vorjahr folgende Staaten:Bahamas, Grenada, Kosovo, Kuwait, Macao, Peru, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate.

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