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Sozialversicherungspflicht von Zeitungshauszustellern, Selbstbedienungsaufstellern und Kolporteuren

News vom 12.3.2019

Mit einer jüngst ergangenen Novelle zum ASVG wurden Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach ASVG ausgenommen. Den Materialien zur Gesetzwerdung ist dazu zu entnehmen, dass Zeitungszusteller/innen weit überwiegend als neue Selbständige im GSVG kranken, pensions- und unfallversichert sind. Wenn im Einzelfall die Versicherungsgrenze (Zwölffache Geringfügigkeitsgrenze) nicht überschritten wird, sind Zeitungszusteller/innen von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen.  Der VwGH hat in einer Reihe von Entscheidungen Vertragsverhältnisse von Zeitungszustellern mit ihren Auftraggebern als arbeitnehmerähnlich beurteilt (zB VwGH 14.10.2015, 213/08/0226). Die Frage, ob es sich dabei um arbeitnehmerähnliche Werkverträge oder arbeitnehmerähnliche freie Dienstverträge handelt, wurde überwiegend offen gelassen bzw in unterschiedlichen Anlassfällen unterschiedlich beurteilt. Durch die gegenständliche Änderung des ASVG soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Von der Ausnahme aus der ASVG-Pflichtversicherung sind Hauszusteller/innen, Selbstbedienungsaufsteller/innen sowie Kolporteure und Kolporteurinnen erfasst. Hauszusteller/innen und Selbstbedienungsaufsteller/innen schulden nach den Materialien lediglich einen Zustellerfolg; für dessen Erbringung besteht ein nach eigenem Ermessen wahrzunehmender Zeitraum während der Nachtstunden. Sie müssen die Zustellung insbesondere auch nicht persönlich erbringen und können sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Zudem arbeiten sie mit eigenen Fortbewegungsmitteln. Unter sonstigen Druckwerken sind insbesondere Zeitschriften, Plakate und sonstige Printprodukte aller Art inklusive Werbesendungen und Werbematerialien sowie artverwandte bzw mit dem Vertrieb von Printprodukten in Zusammenhang stehende Waren zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass die genannten Berufsgruppen zukünftig nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind. Die neuen Ausnahmebestimmung im ASVG tritt mit 1.7.2019 in Kraft.

Ob mit dieser neuen Ausnahmebestimmung im ASVG das Ende der Fahnenstange erreicht wurde, ist noch unklar. Denn die abgabenrechtlichen Senate des VwGH könnten durchaus die Ansicht vertreten, dass Zeitungszusteller weiterhin Arbeitnehmer sind und für deren Vertriebshonorare Lohnabgaben festsetzen. Schließlich könnte in arbeitsrechtlichen Verfahren der OGH zum Ergebnis kommen, dass es sich bei Zeitungszustellern möglicherweise doch um Arbeitnehmer und nicht Auftragnehmer handelt. Wünschenswert wäre daher – zur Schaffung von Rechtssicherheit in allen betroffenen Rechtsbereichen – auch eine ergänzende gesetzliche Verankerung der Selbständigkeit von Zeitungszustellern im EStG und Arbeitsrecht.

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