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Aktuell: Der Karfreitag im arbeitsrechtlichen Fokus

News vom 27.2.2019

Der Karfreitag sorgt derzeit für medialen Aufwind. Die Regierung musste auf das Urteil des EuGH vom 22.01.2019 reagieren. Noch vor Kurzem sollte der Karfreitag ein halber Feiertag werden (Beschäftigung bis 14:00 Uhr). Wirklich überzeugt war von diesem Kompromiss keine Seite. Daraufhin präsentierte die Regierung eine neue Lösung für das „Problemkind Karfreitag“. Jeder Arbeitnehmer hat nunmehr einen Rechtsanspruch darauf, an einem Tag seiner Wahl aus seinem bestehenden Urlaubskontingent einen Urlaubstag zu nehmen. Dieser als „persönlicher Feiertag“ deklarierte Urlaubstag muss 3 Monate zuvor beim Arbeitgeber angemeldet werden. Sollte der Arbeitnehmer an diesem Tag dennoch seitens des Arbeitgebers zur Arbeit herangezogen werden, erhält der Arbeitnehmer für diesen Tag sämtliche – wie auch an anderen Feiertagen zustehende – Vergütungen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor.

Frei am Karfreitag? Der Hintergrund

Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass die österreichische Regelung, wonach der Karfreitag nur für Arbeitnehmer, die bestimmten Religionsgemeinschaften angehören, ein Feiertag ist und demnach auch nur diese Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zusatzentgelt haben, eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt.

Art 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahingehend auszulegen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist - solange Österreich seine Rechtsvorschrift nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat – den Karfreitag als Feiertag auch anderen Arbeitnehmern zu gewähren, wenn sie mit diesem Anliegen an Sie herantreten.

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