Masern & Co: So funktioniert das Epidemiegesetz in der Praxis
News vom 1.3.2019
Eine Erkrankung an Masern ist ein derzeit brisantes Thema, va wenn es um die Impfpflicht geht.
Unser aktueller Anlassfall, in der zwei Mitarbeiter unter Verdacht standen, sich anlässlich einer Dienstreise im Flugzeug mit Masern infiziert zu haben und seitens der Bezirkshauptmannschaft in Quarantäne geschickt worden sind, hat einige interessante Rechtsfragen aufgeworfen - wie insbesondere, ob es sich dabei um einen Krankenstand oder sonstigen Dienstverhinderungsgrund handelt.
Bei der Krankheit Masern handelt es sich gemäß § 1 Epidemiegesetz um eine anzeigepflichtige Krankheit. Jede Erkrankung bzw auch der Verdacht einer (Masern-) Erkrankung, ist gemäß § 2 Abs. 1 Epidemiegesetz der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält, binnen 24 Stunden anzuzeigen. In weiterer Folge sind über jeden (Verdachts-) Fall ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Um eine Weiterverbreitung zu verhindern, können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Dienstverhinderungsgrund oder Krankenstand?
Auf den Anlassfall bezogen hat es sich bei der Isolation in Quarantäne um eine reine Vorsichtsmaßnahme seitens der Bezirkshauptmannschaft gehandelt und liegt daher ein sonstiger Dienstverhinderungsgrund vor. Dabei ist zu beachten, dass eine tatsächliche Erkrankung noch nicht gegeben war, sondern lediglich der Verdacht bestand. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Masernerkrankung und demzufolge eine Krankschreibung durch den zuständigen Arzt vorliegt, liegt auch ein Krankenstand vor.
Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang
Gemäß § 32 Epidemiegesetz haben Sie als Arbeitgeber gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang. Diese Vergütung umfasst neben dem weiterlaufenden, regelmäßigen Entgelt auch den für die Zeit, in der die Erwerbsbehinderung vorliegt, von Ihnen zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Zu beachten ist, dass dieser Anspruch binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist. Andernfalls erlischt der Anspruch.
Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges ist mittels eigens vorgesehenem Formular bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Wir bringen diesen Antrag gerne für Sie ein! Wenden Sie sich dazu bitte an unsere Personalmanagementabteilung unter graz@hoferleitinger.at.
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
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