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Steuerbefreiung für Subfrächter fällt

News vom 13.2.2019

Ab 2019 gibt es für Subfrächter keine Steuerbefreiung für die „grenzüberschreitende Beförderung und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen“ mehr. Da Subfrächter nicht unmittelbar für den Auftraggeber tätig werden – sie führen die Transportleistung für einen anderen Transporteur/Spediteur aus – ist eine Steuerbefreiung in diesem Fall nicht mehr möglich.

Beispiel:

Ein österreichischer Subfrächter SU verrechnet für eine Beförderungsleistung von Österreich in die Schweiz an den österreichischen Auftraggeber S (einem Spediteur) nicht mehr steuerfrei sondern mit österreichischer Umsatzsteuer. Der Spediteur S kann wiederum an seinen Auftraggeber (einem österreichischen Produzenten) diese Beförderungsleistung bei Vorliegen der Voraussetzungen steuerfrei verrechnen, da Gegenstände der Ausfuhr befördert werden und der Spediteur S die Leistung unmittelbar an den Auftraggeber erbringt.

Die Steuerbefreiung für „grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen“ ist nicht betroffen. Hier können auch Subfrächter bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin diese Leistungen steuerfrei erbringen.

 

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