Familienbonus Plus 2019
News vom 29.1.2019
BeimFamilienbonus Plus handelt es sich um einen steuerlichen Absetzbetrag, der ab 01.01.2019 die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag ersetzt. Der Familienbonus Plus wird erstmals von der Lohnsteuer bzw. Einkommenssteuer abgezogen, der maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer in Abzug gebracht werden kann. Anspruchsvoraussetzung für den Familienbonus Plus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird (bzw. Nachweis über die Leistung des gesetzlichen Unterhaltes im Falle eines unterhaltszahlenden Elternteils).
Die Höhe des Familienbonus Plus ist vom Alter des Kindes abhängig:
- bis zum 18. Geburtstag stehen € 125,00 monatlich [€ 1.500,00/Jahr] zu
- nach Ablauf des Monats, in den der 18. Geburtstag fällt, stehen € 41,68 monatlich [€ 500,16/Jahr] so lange zu, als für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird.
Familienbeihilfenberechtigte, dessen (Ehe-)Partner sowie der Unterhaltsverpflichtete, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, kommen als Antragsberechtigte in Frage. Der Familienbonus Plus kann untereinander aufgeteilt werden, d.h. einer der beiden (Ehe-) Partner beansprucht den vollen Familienbonus Plus oder beide beanspruchen jeweils die Hälfte. Der Familienbonus Plus kann entweder über die Lohnverrechnung (Formular E30) monatlich berücksichtigt werden oder nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Formular „Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung – L1k“) geltend gemacht werden. Für Kinder, die sich dauerhaft in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR sowie der Schweiz aufhalten, erfolgt eine Indexierung anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Kindes. Anzumerken ist, dass der Familienbonus Plus nicht für in Drittländern lebende Kinder zusteht.
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