Arbeitszeit Neu - ein Update
News vom 30.1.2019
Erweitertes Gleitzeitmodell
Im Rahmen der Gleitzeit darf seit September 2018 die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden (erweitertes Gleitzeitmodell), sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
- wirksame Gleitzeitvereinbarung, die die gesetzlichen Mindestbestandteile enthält und eine Ausdehnung der Normalarbeitszeit auch zulässt, d.h. die Normalarbeitszeit nicht auf 10 Stunden beschränkt ist
- Gleitzeitvereinbarung sieht vor, dass Gleittage in Anspruch genommen werden können, also Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann
- Gleitzeitvereinbarung sieht vor, dass verlängerte Wochenenden möglich sind, also der Verbrauch des Zeitguthabens im Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen wird
Für die Ausdehnung der zulässigen Arbeitsleistung auf bis zu 12 Stunden in Fällen gleitender Arbeitszeit bedarf es - im Gegensatz zur Ausdehnung der Höchstarbeitszeit (10 Stunden/Tag) - keines „erhöhten Arbeitsbedarfes“ und kann es sich dabei um zuschlagsfreie Normalarbeitszeit handeln.
Bis dato war auch die wöchentliche Normalarbeitszeit bei Gleitzeit mit 50 Stunden beschränkt. Nun ergibt sich eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden, sofern die Voraussetzungen für eine tägliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden vorliegen. Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht. Regelungen in KV (und BV), die für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, bleiben ebenso unberührt.
Die bis dato nicht so relevante Bestimmung zum gesetzlichen 17-Wochen-Durchrechnungszeitraum rückt seit der AZG Novelle besonders in den Fokus und dürfte auch das Arbeitsinspektorat diese Grenze (Durchschnittsgrenze von 48 Stunden in einem 17-Wochen-Durchrechnungszeitraum) nunmehr eher strenger als bisher überprüfen.
Ablehnungsrecht neuer Überstunden und einseitiges Wahlrecht
Arbeitnehmer durften schon bisher zur Überstundenarbeit herangezogen werden, sofern „keine berücksichtigungswürdigenden Interessen“ entgegenstehen. Arbeitnehmern steht es gemäß § 7 Abs 6 AZG nF zukünftig frei, (neue) Überstunden „ohne Angabe von Gründen abzulehnen“, wenn dadurch die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bzw. die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten werden würde. Diese Bestimmung unterliegt einem Benachteiligungsverbot, wonach dem Arbeitnehmer aus dieser Ablehnung keine Nachteile entstehen dürfen, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Kein grundloses Ablehnungsrecht besteht nur im Fall von „Notüberstunden“ gemäß § 20 AZG (zB Vorliegen eines Betriebsnotstandes). Vor diesem Hintergrund ergibt sich wohl auch, dass es keine zulässige Arbeitsvertragsgestaltungsmöglichkeit gibt, wonach Arbeitnehmer bereits vorab zur Leistung von erhöhten Überstunden verpflichtet werden können.
Für den Fall, dass Arbeitnehmer „Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird“, leistet, besteht gemäß § 10 Abs 4 AZG nF ein einseitiges Wahlrecht zu. Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er die Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich verlangt – wobei das Wahlrecht „möglichst frühzeitig“ auszuüben ist, „spätestens jedoch am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes“.
Überstunden bei Gleitzeit
Arbeitnehmer können bei Gleitzeit Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit selbst bestimmen. Bei Gleitzeit kann eine Verlängerung der Normalarbeitszeit nur dann vorliegen, wenn die Arbeitszeitausdehnung auf Initiative bzw im Interesse des Arbeitnehmers erfolgt.
Werden Arbeitsstundenanordnungen, die über 8 Stunden Normalarbeitszeit bzw. 40 Wochenstunden Normalarbeitszeit hinausgehen, durch den Arbeitgeber angeordnet, handelt es sich um Überstunden wegen erhöhten Arbeitsbedarfes nach § 7 AZG und gebührt ein entsprechender Zuschlag. Hingegen sind selbst festgelegte Termine oder das „Erledigen wichtiger Arbeiten“ ohne zeitliche Anordnung der Arbeitgeber bloße Gleitzeit.
Ein grundloses Ablehnungsrecht bzw. das einseitige Wahlrecht steht Arbeitnehmern mit Gleitzeitmodell ebenso zu - weshalb ein 12-Stunden-Tag auch bei Gleitzeitmodellen selbst mit Anordnung nicht erzwingbar ist.
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