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Feiertage während eines Krankenstands: Feiertag oder entgeltpflichtiger Krankenstandstag?

News vom 30.1.2019

Der OGH hat sich in seiner jüngsten Entscheidung vom 21.03.2018 erneut mit der Frage beschäftigt, ob ein Feiertag während eines entgeltpflichtigen Krankenstands als Feiertag oder als Krankenstandstag anzusehen ist.

Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag krank ist, also sowohl die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlungstatbestände des § 2 Abs 1 EFZG als auch des § 9 Abs 1 ARG zusammentreffen, kann hinsichtlich der Frage, ob dieser Feiertag bei der Maximaldauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzurechnen ist oder der Feiertag das Ende der Entgeltfortzahlung um einen Tag hinausschiebt, Folgendes festgehalten werden:

Da die Arbeit eines Arbeitnehmers an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, ohnehin ausfällt, ist es nicht von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag gesund oder krank ist. Der entscheidende Hintergrund diesbezüglich ist die Überlegung, dass dem EFZG zugrunde liegt, dass ein Tag, an dem im Normalfall gearbeitet werden würde, vom EFZG erfasst wird, wenn wegen Krankheit oder Unglücksfall nicht gearbeitet werden kann. Wesentlich ist weiters, dass eine Arbeitsverhinderung nur dann bestehen kann, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag überhaupt zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen ist.

Nachfolgende Tabelle soll einen Überblick verschaffen:

ÜBERSICHT

 

Arbeitspflicht am Feiertag

Wenn der Arbeitnehmer während eines Feiertags arbeiten müsste, also arbeitsfähig gewesen wäre, ist dieser Feiertag ein Krankenstandstag.

Feiertag am Sonntag

Sonntagsfeiertage gelten nicht als Krankenstandstage, da für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, kein gesetzlicher Anspruch auf ein Feiertagsentgelt besteht.

Feiertag am Samstag

Wenn ein Arbeitnehmer von Montag bis Freitag arbeitet, so spielen der Samstag bzw ein Feiertag, der auf einen Samstag fällt, beim Entgelt keinerlei Rolle.

Feiertage, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen, sind hingegen in die Entgeltfortzahlungsdauer einzuberechnen und verlängern daher die Anspruchsdauer nach § 2 Abs 1 EFZG nicht. Gemäß § 9 Abs 1 ARG „behält“ der Arbeitnehmer den vollen Entgeltanspruch am Feiertag.

Für den Fall, dass ein Feiertag mit einem Krankenstandstag kollidiert, das Krankenentgelt aber nur noch zu 50% besteht, gebührt für den Feiertag dennoch ein Feiertagsentgelt (100%) bzw. ist dieses vorrangig - vorausgesetzt der betreffende Arbeitnehmer ist an diesem Tag auch zur Arbeitsleistung verpflichtet. Diese Rechtsansicht ist unter Bezugnahme auf die OGH Entscheidung vom 21.03.2018 für Beitragszeiträume ab April 2018 anzuwenden.

Wenn es nach Ausschöpfung des gesetzlichen Krankenentgelts zur Bezahlung kollektivvertraglichen Krankenentgelts kommt oder gar kein Krankenentgelt mehr bezahlt wird, so gebührt auch kein Feiertagsentgelt in voller Höhe, sondern nur das kollektivvertragliche Krankenentgelt oder gar kein Entgelt.

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