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Unterhaltsleistungen: Neue Regelsätze für 2019

News vom 7.1.2019

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind€58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1.Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.

Kindesalter in Jahren 0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre 10-15 Jahre 15-19 Jahre 19-28 Jahre
Regelbedarfssatz 2018 € 204 € 262 € 385 € 385 € 454 € 569
Regelbedarfssatz 2019 € 208 € 267 € 344 € 392 € 463 € 580

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen und alles bezahlt wurde,
- die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

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