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Neuregelung der Kammerumlage (KU1) ab 1.1.2019

News vom 11.12.2018

Im Sommer 2017 beschloss der Nationalrat eine Novelle des Wirtschaftskammergesetzes (WKG), die mit 1.1.2019 in Kraft tritt. Als Teil des Reformpakets sieht diese Novelle eine finanzielle Entlastung der österreichischen Wirtschaftskammer-Mitglieder vor.

Neuregelung der Kammerumlage ab 1.1.2019 - Die Details

Grundsätzlich unterliegen alle Mitglieder, wie auch bisher, der Umlagenpflicht, wobei die Kammerumlage 1 (KU1) erst dann zu entrichten ist, wenn der Nettoumsatz € 150.000 pro Kalenderjahr übersteigt. Als Bemessungsgrundlage gilt wie bisher die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bzw die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge), Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer gem § 122 (1) WKG, wobei die wie bisher tatsächliche Vorsteuerabzugsberechtigung des Kammermitglieds nicht relevant ist.

Was ist jetzt neu?

Neu ist, dass gem § 122 (2) WKG die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage der KU1 in Abzug zu bringen ist. Kurz: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden die auf Investitionen, als bezogene Vorleistungen, entfallenden Umsatzsteuern nicht berücksichtigt.

Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen bzw gebrauchten Wirtschaftsgütern. Daher kommt die Begünstigung auf beide Arten von Wirtschaftsgütern zu Tragen. Ebenso inkludiert sind geringwertige Wirtschaftsgüter gem § 13 EStG. Die auf Anlagevermögen lastende Umsatzsteuer kann aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten resultieren.

Was kann nicht geltend gemacht werden?

Ein (unecht) umsatzsteuerbefreiter Erwerb, zB Erwerb von Gesellschaftsanteilen, hat weder auf die Bemessungsgrundlage noch auf die Begünstigung eine Auswirkung.

Auch Investitionen, die einem Aktivierungsverbot unterliegen (zB selbsterstellte immaterielle Wirtschaftsgüter) können nicht geltend gemacht werden.

Kosten, die im Zusammenhang mit Reparaturen, Instandhaltungen oder Instandsetzungen von Anlagevermögen anfallen, gelten ebenso nicht als Investitionen in das Anlagevermögen. Allerdings zählen in Rechnung gestellte Umsatzsteuern weiterhin zur Bemessungsgrundlage für die KU1.

Umsatzsteuerbeträge für Firmenfahrzeuge gem § 12 (2) 2b UStG zählten auch bisher nicht zur KU1-Bemessungsgrundlage - und das ändert sich auch nicht. Jedoch mindern Fahrzeuge, die aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen zugeordnet sind, künftig die Bemessungsgrundlage der KU1. Dazu zählen Umsatzsteuerbeträge von Lkw, "Fiskal-Lkw", Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführungskraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, Kraftfahrzeuge, die zu mind 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie Umsatzsteuerbeträge zur Gänze von Elektrofahrzeugen, deren Anschaffungskosten € 40.000 nicht übersteigen.

Einführung des degressiven Staffeltarifs

Eine weitere wesentliche Neuerung im Zuge der Novellierung der KU1 ist die Einführung eines degressiven Staffeltarifs: Mit steigender Bemessungsgrundlage sinkt die relative Belastung durch die Umlage. Dafür wurden zwei Schwellenwerte gem § 122 (1) WKG festgesetzt, bei deren Überschreiten der Hebesatz für den übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage gekürzt wird:

Niedrigere Schwellenwert: € 3 Mio
Höherer Schwellenwert: € 32,5 Mio

Dazu wurde eine allgemeine Senkung des Hebesatzes für die KU1 auf 0,29 % beschlossen, die ab 1.1.2019 gilt. Ab 2019 kommt es daher bei einer Bemessungsgrundlage bis zu € 3 Mio der neue Hebesatz von 0,20 % zur Anwendung. Übersteigt die Bemessungsgrundlage diesen Schwellenwert, wird der Hebesatz für den übersteigenden Teil um 5 % gekürzt. Für Teile der Bemessungsgrundlage über € 3 Mio und bis € 32,5 Mio ergibt sich somit ein reduzierter Hebesatz von 0,2755 %. Übersteigt die Bemessungsgrundlage € 32,5 Mio, wird der Hebesatz um 12 % gekürzt (= 0,2552 % für den übersteigenden Teil).

Senkung des Hebesatzes für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Auch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen wurde eine Senkung des Hebesatzes beschlossen. Ab 1.1.2019 beträgt der Hebesatz 0,037 %. Gleichzeitig wurden die Schwellenwerte mit € 24 Mio und € 260 Mio festgelegt. Dh für Teile der Bemessungsgrundlage über € 24 Mio bis € 260 Mio ist ein um 5 % reduzierter Hebesatz (0,03515 %) heranzuziehen und ab € 260 Mio wird der übersteigende Teil um 12 % vermindert (= 0,03256 %).

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