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Happy Meal: Begünstigte Mahlzeiten als steuerfreier Vorteil

News vom 12.11.2018

Der Dienstgeber gewährte seinen Dienstnehmer sowohl am Betriebsstandort in der Kantine als auch an auswärtigen Montage-Arbeitsorten in naheliegenden Gaststätten um 4,40 verbilligte Mahlzeiten. Zu diesem Zweck übergab er seinen Montage-Vorarbeitern Bargeldbeträge, mit denen in Gaststätten, die sich nahe der Montage-Arbeitsorte befinden, Zuzahlungen von 4,40 zu den Dienstnehmer-Konsumationen geleistet wurden. Der Dienstgeber rechnete diesen Zuschuss abgabenfrei ab.

Ist die abgabenfreie Essenszuschussabrechnung korrekt

Laut GPLA nein ABER laut BFG ja (!). Wie urteilte der von der Finanz angerufene VwGH?

Das Urteil des VwGH und seine Begründungen

Zusammengefasst entschied der VwGH, dass von der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG (in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung)
- freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz (etwa in betriebseigenen Kantinen) bzw
- Gutscheine für Mahlzeiten in einer Gaststätte und Gutscheine für Lebensmittel erfasst sind.

Abgabenpflichtig sind hingegen vom Dienstgeber gewährte Zuschüsse zu Mahlzeiten in Gaststätten.

Mahlzeiten außerhalb des Betriebes sind nur dann abgabenfrei, wenn Gutscheine widmungsgemäß verwendet werden (siehe nachfolgende Checkliste).

Hinweise und Tipps für die Praxis

Aufgrund dieser VwGH-Rechtsprechung kann die Praxis anhand der folgenden Checkliste beurteilen, wann - und in welcher Höhe - verbilligte Mahlzeiten nach der aktuellen Rechtslage abgabenfrei sind.

Mahlzeiten: Sind auch Zuzahlungen des Dienstgebers zum Mittagessen in Gaststätten abgabenfrei? 

SACHVERHALT ABGABENFREI ABGABENPFLICHTIG
Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der DG freiwillig (keine Verpflichtung laut KV) seinen DN am Arbeitsplatz zB in einer Kantine gewährt x1  
Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der DG freiwillig (keine Verpflichtung laut KV) seinen DN dadurch gewährt, dass die DN sich bei einer büronahen Gaststätte das Essen bestellen, das ins Büro geliefert wird  x1  
1 Die Abgabenfreiheit ist nicht mit 4,40 begrenzt, dh, der Wert des Essens kann auch höher sein und die DG-Zuwendung ist dennoch abgabenfrei.

Vom DG freiwillig an den DN ausgegebene "Essensgutscheine" für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 pro Arbeitstag ("Restaurant-Gutschein"), wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen (sofortigen) Konsumation eingelöst werden.Damit die GPLA die Abgabenfreiheit akzeptiert, muss der DG nachweisen:

- Gaststätte muss zumindest 2-gängiges Menü anbieten,
- Gutscheineinlösung: max 1 Stück pro Arbeitstag,
- Gutschein darf nicht gegen Geld umgetauscht werden und
- Essen darf nicht nach Hause mitgenommen werden (Verzehr in der Gaststätte)

x  
Vom DG freiwillig an den DN ausgegebene Gutscheine, mit denen Lebensmittel bezahlt werden können ("Lebensmittel-Gutschein"), die nicht sofort konsumiert werden müssen (zB Wurstsemmel für den Verzehr zu Hause) bis max € 1,10 pro Arbeitstag x  
DN konsumiert in einer Gaststätte ? legt die Essensrechnung dem DG vor, der einen Zuschuss von bis zu € 4,40 leistet   x
DN auf Dienstreise, erhält das maximal abgabenfreie Taggeld (zB € 26,40) und verwendet zusätzlich für sein Mittagessen am Reiseort seinen Restaurantgutschein iHv € 4,40   x

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