Mehrfachversicherung: Aktuelle Rechtslage
News vom 9.11.2018
Ist eine Person sowohl nach ASVG als auch nach GSVG/BSVG in KrV und PV pflichtversichert und übersteigen die Beitragsgrundlagen aus diesen Pflichtversicherungen insgesamt die Summe der monatlichen HBGl im betreffenden Kalenderjahr, dann kann diese Person die folgenden Anträge stellen:
a) Antrag auf Differenzvorschreibung
Kann der Versicherte plausibel darstellen, dass die HBGl überschritten wird und stellt er einen Differenzvorschreibungsantrag (Formular!), dann reduziert die SVA der gewerblichen Wirtschaft die Höhe der vorgeschriebenen KrV- und PV-Beiträge ? Somit wird vermieden, dass die HBGl im GSVG überschritten wird.
b) Antrag auf Beitragserstattung
Wird kein Differenzvorschreibungsantrag gestellt, sind die Beiträge nach dem ASVG und GSVG getrennt bis zur jeweiligen HBGl zu bezahlen.
Stellt der Versicherte bis zum Ende des 3. Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr folgt, einen Beitragserstattungsantrag an die SVA der gewerblichen Wirtschaft, wird eine Beitragserstattung iHv 4 % in der KrV vorgenommen. Die Erstattung der PV-Beiträge erfolgt in voller (GSVG)/halber (ASVG) Höhe spätestens bei Pensionsanfall (vorher nur auf Antrag).
Wird in der KrV kein Antrag auf Differenzvorschreibung oder Beitragserstattung gestellt, verfallen die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge.
Hinweise:
Für Personen, die nach dem BSVG in der KrV und PV pflichtversichert sind, besteht ebenfalls die Möglichkeit der Differenzvorschreibung bzw Beitragserstattung.
Beitragserstattungsanträge können auch mehrfach ASVG-Versicherte bei der GKK stellen.
Geplante Neuerungen
Der Ministerialentwurf des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes sieht vor, die bei Mehrfachversicherungen derzeit bestehenden bürokratischen Hürden zu beseitigen.
Es ist vorgesehen, dass sowohl (a) die Differenzvorschreibung als auch (b) die SV-Beitragserstattung künftig generell von Amts wegen vorgenommen werden.
Damit ist künftig ausgeschlossen, dass KrV-Beiträge, die die HBGl überschreiten, verfallen.
a) Zur geplanten Differenzvorschreibung:
Ist eine Person sowohl nach ASVG als auch nach GSVG/BSVG in der KrV und PV pflichtversichert und ist vorhersehbar, dass die Beitragsgrundlagen aus diesen Pflichtversicherungen insgesamt die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen im betreffenden Kalenderjahr überschreiten werden, dann sollen bereits während des Kalenderjahres amtswegig die SV-Beiträge aufgrund einer vorläufigen Differenzvorschreibung mit der HBGl begrenzt werden.
b) Zur geplanten Beitragserstattung
Künftig soll die SV-Beitragserstattung in der KrV und PV amtswegig bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der vollständigen Zahlung der betreffenden SV-Beiträge (für ein Kalenderjahr) folgt, durchgeführt werden.
Die bürokratische Entlastung der Versicherten besteht darin, dass - im Gegensatz zur geltenden Rechtslage - künftig weder ein Antrag innerhalb von 3 Jahren noch die Tatsache - bei PV-Beitragserstattung -, dass eine Pension anfällt, vorgesehen ist.
c) Übergangsregelung
Lediglich für Kalenderjahre vor dem Jahr 2019 ist aufgrund entsprechender Übergangsbestimmungen weiter nach der alten Rechtslage vorzugehen, wenn für diese Kalenderjahre die SV-Beiträge vor dem Jahr 2019 vollständig entrichtet werden.
Werden hingegen die SV-Beiträge für Kalenderjahre vor 2019 erst in 2019 vollständig entrichtet, dann ist auch für diese Kalenderjahre nach dem neuen Erstattungsrecht vorzugehen.
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