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Geringfügig Beschäftigte: Beitragsvorschreibung Neu

News vom 5.11.2018

Die GKK hat bereits Beitragsvorschreibungen an jene Personen versendet, die im Vorjahr zeitgleich mehrere (geringfügige) Beschäftigungen (GFB) ausgeübt haben. Wie sehen die neuen Beträge aus?

Fall 1: Zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen

Bestehen 2 oder mehrere GFB in einem Kalendermonat (gleichzeitig oder nacheinander) und überschreiten die allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen insgesamt die monatliche GFG, so ist der Dienstnehmer kranken- und pensionsversicherungspflichtig. Es kommt zur SV-Beitragsvorschreibung durch die GKK.

Fall 2: Geringfügige Beschäftigung neben Vollversicherung

Übt der Dienstnehmer neben seinem vollversicherten Dienstverhältnis zusätzlich 1 oder mehrere GFB aus, dann sind auch für diese Beschäftigungen SV-Dienstnehmer-Beiträge (KrV- und PV-Beiträge) zu entrichten.

Hinweis:

Wurden bereits beim vollversicherten Dienstverhältnis SV-Beiträge bis zur monatlichen HBGl iHv € 5.130,00 (2018) bzw € 5.220,00 (2019) entrichtet, so wird kein weiterer Pauschalbeitrag für zusätzliche GFB durch die GKK vorgeschrieben!

Höhe des Pauschalbeitrages 

Der Pauschalbeitrag beträgt 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage.
Auch für die Sonderzahlungen muss anteilsmäßig ein SV-Beitrag entrichtet werden.

Ist der Dienstnehmer auch einer Kammer zugehörig (zB Kammer für Arbeiter, Angestellte und freie Dienstnehmer), so ist auch die Kammerumlage (ausschließlich von der allgemeinen Beitragsgrundlage) iHv 0,5 % zu entrichten.

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