Update Sachbezug
News vom 9.11.2018
Sachbezugssonderregelungen für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen rückwirkend ab 1.1.2018 auch ohne Nachweis des besonderen Arbeitgeberinteresses anwendbar:
Nach § 2 Abs 7a Sachbezugswerteverordnung ist für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen bei einer Größe von bis zu 30 m 2 kein Sachbezug anzusetzen. Bei einer Größe von über 30 m 2, aber nicht mehr als 40 m 2 ist der Sachbezug um 35 % zu vermindern, wenn die Dienstwohnung vom selben Arbeitgeber durchgehend höchstens 12 Monate zur Verfügung gestellt wird. Diese Sonderregelungen setzten bisher voraus, dass die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt.
Aufgrund der aktuellen Änderung der Sachbezugswerteverordnung entfällt die letztgenannte Voraussetzung. Erforderlich für die Anwendung der Sonderregelungen ist nunmehr bloß, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet. Diese Neuregelung ist bereits bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 enden, anzuwenden. Im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten ab 1.1.2018 ist gegebenenfalls eine Aufrollung in der Abrechnung möglich.
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