Happy Birthday - steuer- und beitragsfrei?
News vom 5.11.2018
Geburtstagsgeschenke des Dienstgebers an seine Dienstnehmer: steuer- und beitragsfrei?
Eine entsprechende Anfrage beantwortet die GKK (siehe auch DG-Serviceheft der NÖGKK [3/2018]) wie folgt:
Es gelten die folgenden 5 Grundsätze:
1. Grundsatz
Anlässlich von Betriebsveranstaltungen empfangene Sachzuwendungen sind bis zur Höhe von jährlich € 186,00 pro Person steuer- und beitragsfrei.
2. Grundsatz
Bei den Sachzuwendungen darf es sich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.
3. Grundsatz
Bargeldzuwendungen gelten immer als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt.
4. Grundsatz
Aufgrund einer BFG-Judikatur vom 6.9.2017, RV/2100353/2013 können derartige Betriebsveranstaltungen bzw Betriebsfeiern auch anlässlich von Geburtstagen abgehalten werden.
Bei solchen Geburtstagsfeiern können Geburtstags(sach)zuwendungen abgabenfrei gewährt werden, sofern alle während eines Jahres bei Betriebsveranstaltungen übergebenen Sachzuwendungen insgesamt den Wert von € 186,00 nicht übersteigen (für den übersteigenden Teil besteht Lohnsteuer- und Beitragspflicht).
5. Grundsatz
Werden hingegen nur einzelne ausgewählte Mitarbeiter zu "besonderen" (zB runden) Geburtstagen beschenkt, liegt (auch wenn dies während einer Betriebsfeier erfolgt) eine steuer- und beitragspflichtige individuelle Zuwendung vor.
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